Personenstandsrecht - Namensänderungen

Die Grundzüge des Namensrechts sind im BGB festgehalten. Ein Name wird z. B. erworben durch Geburt, Eheschließung, Adoption oder Vaterschaftsanerkennung. Zuständig für die Namensführung sind die Standesämter. 
Nur in wenigen Ausnahmefällen darf ein Name durch die Behörde geändert werden. Hierzu muss ein wichtiger Grund vorliegen, z. B. wenn der Name Anlass zu lächerlich machenden oder verspottenden Wortspielen oder zu sexuellen Anspielungen gibt. Auch bei schwierig zu schreibenden Namen kann ein solcher Grund vorliegen. Eine Namensänderung kann bei einem Kind gerechtfertigt sein, wenn die Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil oder zu Halbgeschwistern zu ernsthaften Problemen bei der Erziehung und Entwicklung des Kindes führen.


Notwendige Unterlagen

  • Antrag
  • Personenstandsurkunden
  • Familienbuchauszug
  • Reisepass
  • Einkommensnachweis
  • Meldebescheinigung
  • bei Kindern: Sorgerechtsnachweis

Entstehende Kosten

Das Verfahren ist kostenpflichtig.

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