Satzung Kreisjugendamt Bayreuth

Der Landkreis ist örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe in seinem Amtsbereich. Die Aufgaben werden durch das Kreisjugendamt wahrgenommen. Nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze erlässt der Landkreis eine Satzung über Verfassung und Verfahren des Jugendamtes.

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