Das Betreuungsverfahren

Die gesetzliche Betreuung nach § 1814 ff BGB

Ein Volljähriger, der laut Gesetz  seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann, hat Anspruch auf Hilfe in Form eines rechtlichen Betreuers als gesetzlichen Vertreter. Die rechtliche Betreuung bedeutet keinesfalls „Entmündigung“ oder „Bevormundung“.

Die Dauer einer Betreuung ist grundsätzlich befristet, maximal 7 Jahre.

Mit dem missverständlichen Begriff der „Betreuung“ ist hier jedoch nicht gemeint, dass ein Betreuer die zu betreuende Person persönlich pflegt, für sie kocht, putzt oder einkaufen geht. Der rechtliche Betreuer hat dafür zu sorgen, die notwendigen Unterstützungsleistungen zu organisieren.

BGB § 1814 Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).

(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen

  1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder
  2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.

(4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

Ablauf Betreuungsverfahren

Wie kann ich ein Betreuungsverfahren einleiten?

a) durch eigenen ANTRAG des Betroffenen selbst.

b) von Amts wegen, d.h. aufgrund einer ANREGUNG von Privatpersonen (z.B. Angehörige, Nachbarn) oder auch Behörden (z.B. Polizei, Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Betreuungsstelle, Kranken/Pflegekassen, Sozialstationen)

Wohin und wie wird Antrag/Anregung auf eine Betreuung abgegeben?

Zuständig für die Entgegennahme ist das Amtsgericht/Abteilung Betreuungsgericht, in dessen Amtsgerichtsbezirk der Betroffene wohnt bzw. er seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Lebensmittelpunkt hat. Sie können den Antrag selbst formulieren oder unser Formular nutzen.

Was passiert bevor das Gericht über eine Betreuung entscheidet?

Die Betreuungsstelle erstellt einen Sozialbericht.

Das Gericht gibt ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung bei einem sachverständigen Arzt in Auftrag.

Der Richter muss den Betroffenen persönlich anhören, d. h. er macht sich ein Bild von der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Betroffenen. Die Anhörung findet je nach den Umständen im gewohnten Umfeld des Betroffenen oder im Gericht statt.

Wie wird die rechtliche Entscheidung mitgeteilt?

Im Betreuungsrecht gibt es keine Urteile oder Gerichtverhandlungen wie im Zivilrecht. Das Verfahren endet nach Abwägung aller im Verfahren gewonnenen Kenntnisse mit einem richterlichen Beschluss über  

a)   Einrichtung einer Betreuung

  • Betreuerbenennung
  • Aufgabenbereiche
  • der Dauer der Betreuung

Der Betreuer wird vom Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes in einem    Verpflichtungsgespräch  über seine Aufgaben, Rechte und Pflichten unterrichtet und erhält seinen Betreuerausweis.

oder  

b)   Einstellung des Verfahrens

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