Sitzung: 24.09.2021 KT/017/2021
Beschluss: Mehrere Beschlüsse
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 05.07.2021 beantragen KR Prof. Dr. Hiery und KR Dr. Fülle eine Änderung des § 37 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Kreistags (GeSchO). Dieser soll künftig die Fassung erhalten, die der Mustergeschäftsordnung des Landkreistags entspricht. Begründet wird dies damit, dass Kreisräte, die dem jeweiligen Ausschuss nicht angehören, ihren Antrag erläutern und begründen können. Der Antrag liegt dieser Vorlage bei.
Aktuell lautet § 37
Abs. 2 GeSchO wie folgt:
Kreisrätinnen und
Kreisräte können auch in nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen sie
nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein. Ein Mitspracherecht steht ihnen
ebenso wie in öffentlicher Sitzung von Ausschüssen, denen sie nicht angehören,
nicht zu. In Einzelfällen kann ein
Ausschuss durch Beschluss jedoch Kreisrätinnen und Kreisräten als
Nichtmitgliedern des Ausschusses zu bestimmten Tagesordnungspunkten das Wort
erteilen; ausgenommen hiervon ist der stellvertretende Landrat, dem ein
generelles Rederecht zusteht.
Die beantragte
Fassung würde wie folgt lauten; sie entspricht sinngemäß auch der Fassung der
GeSchO der Wahlperiode 2014-2020:
Kreisräte können
auch in nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören,
als Zuhörer anwesend sein. Ein Mitspracherecht steht ihnen ebenso wie in
öffentlicher Sitzung von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, nicht zu. In Einzelfällen kann ein Ausschuss jedoch
Kreisräten als Nichtmitgliedern des Ausschusses zu bestimmten
Tagesordnungspunkten das Wort erteilen, wenn dies für die Behandlung des
Beratungsgegenstandes sachdienlich ist; soweit die Kreisräte zu einem
Beratungsgegenstand einen Sachantrag gestellt haben, soll ihnen dazu das Wort
erteilt werden.
Der aktuellen Fassung der GeSchO ging eine längere Diskussion in den Kreisgremien voraus. Ihr lag der Grundgedanke zugrunde, einen geordneten Sitzungsablauf zu gewährleisten und die Mitglieder der Fachausschüsse zu stärken.
Jüngst hat die Regierung von Oberfranken auf eine Anfrage der FDP-Gruppierung hin jedoch rechtliche Bedenken gegenüber § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GeSchO geäußert:
„Allerdings halten wir die Regelung, dass dem stellvertretenden Landrat ein generelles Rederecht zusteht (§ 37 Abs. 2 letzter Halbsatz GeschO) für rechtswidrig: Die Teilnahmemöglichkeit von Nichtausschussmitgliedern an Ausschusssitzungen bedeutet grds. nur das Recht auf Anwesenheit, nicht auf aktive Mitwirkung an der Ausschusstätigkeit. Würde man einem Nichtausschussmitglied ein eigenes Recht auf Beratung einräumen, läge darin ein Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO, wonach in den Ausschüssen dem Stärkeverhältnis der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen ist (Ausschüsse als Spiegelbild des Kreistages). Ein generelles Beratungsrecht würde eine erhebliche Einflussnahme ermöglichen, zumal die LKrO grds. davon ausgeht, dass Beratung und Abstimmung eine Einheit bilden, Art. 42 Abs. 1 LKrO. Ein generelles Rederecht widerspricht daher dem Spiegelbildlichkeitsgebot.
Wir bitten daher, den letzten Halbsatz des § 37 Abs. 2 Satz 3 GeschO bei Gelegenheit aus der GeschO zu streichen und diese Regelung bis zum Vollzug der Änderung nicht mehr anzuwenden.“
Der beantragten Fassung stehen keinerlei rechtliche Bedenken entgegen.
Beschluss:
- § 37 Abs. 2 der GeschO des Kreistags wird abgeändert und erhält folgende neue Fassung:
Kreisräte können auch in nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein. Ein Mitspracherecht steht ihnen ebenso wie in öffentlicher Sitzung von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, nicht zu. In Einzelfällen kann ein Ausschuss jedoch Kreisräten als Nichtmitgliedern des Ausschusses zu bestimmten Tagesordnungspunkten das Wort erteilen, wenn dies für die Behandlung des Beratungsgegenstandes sachdienlich ist; soweit die Kreisräte zu einem Beratungsgegenstand einen Sachantrag gestellt haben, soll ihnen dazu das Wort erteilt werden.
Abstimmungsergebnis: Ja 35 Nein
1
- Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Absatz entsprechend der sonstigen Geschäftsordnung zu gendern.
Abstimmungsergebnis: Ja 32 Nein
4