Beschluss: Mehrere Beschlüsse

Sachverhalt:

 

Seit mehr als 20 Jahren ist die Entwicklung der Abfallentsorgungsgebühren im Landkreis Bayreuth grundsätzlich als äußerst stabil anzusehen. Am 1.1.2013 konnten die Gebühren nach einer europaweiten Ausschreibung gesenkt werden. Zum 1.7.2019 erfolgte aufgrund einer Preissteigerung im Rahmen einer Neuausschreibung eine moderate Gebührenerhöhung. Insgesamt sind die Abfallentsorgungsgebühren jedoch immer noch ungefähr auf dem Niveau des Jahres 2000. In dieser gesamten Zeit wurden die in der Abfallentsorgungsgebühr enthaltenen Leistungen wie folgt ausgebaut:

-         Einführung der Papiertonne - 2007

-         Identsystem für Bio- und Restmüllgefäße – 2012

-         Einführung der 60 Liter-Tonne - 2012

-         Einführung des Windelsacks - 2013

-         Abschaffung Sperrmüllbescheinigung - 2017

-         Abfall-App mit Abfallwecker - 2018

-         Einführung der Gelben Tonne - 2018, nicht gebührenrelevant

-         Erhöhung Mehrwegwindel-Zuschuss - 2020

-         Austausch überalterter Müllbehälter - 2020

-         Sperrmüll: Abfuhr schneller und regelmäßiger, Auswahl des gewünschten Zeitraums, Einführung Expressabfuhr - 2021

-         Erneuerung/Optimierung Kompostieranlage Buchstein - 2022

-         Problemmüllsammlung: mehr Termine, Annahme weiterer Stoffe (Elektrokleingeräte, Feuerlöscher, Altfett, Lithium-Ionen-Akkus) - 2023

-         Ausbau der Containerstandorte (Papier, Grüngut) - fortlaufend

-         Wiedereinführung bisheriger bzw. Einführung neuer Sammlungen (Druckerpatronen, PU-Montageschaumdosen, Altfett, Korken, CDs/DVDs) - fortlaufend

-         digitales Amt: Verbesserung des Online-Formular-Angebots - fortlaufend

-         Ausweitung Öffentlichkeitsarbeit: Abfallwegweiser, neue Infoblätter, neues Farb-/Layoutkonzept -fortlaufend

-         Bewusstseinsschaffung, dass Abfallrecycling auch Ressourcen und Klima schont (z.B. Wertstoffpass, Aktion Torf, Umweltbildung, Refresh let`s go mehrweg) – fortlaufend.

 

Eine im Jahr 2023 abgeschlossene (Nach-) Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren (Kalkulationszeitraum 2019 bis 2023) ergab unter Berücksichtigung der Entwicklungen der letzten Jahre eine aktuelle Unterdeckung in Höhe von 1,49 Mio. €. Hierbei sind die Werte des Jahres 2023 auf Basis der Vorjahresergebnisse hochgerechnet. Abweichungen werden bei der Nachkalkulation 2026 berücksichtigt. Neben dem Ausgleich dieser Unterdeckung werden im Rahmen einer Gebührenanpassung zum 01.07.2023 auch die bei der Neukalkulation prognostizierbaren Kostenveränderungen für den Kalkulationszeitraum 01.07.2023 bis 31.12.2026 berücksichtigt.

 

Eine Anpassung der Gebühren im neuen Kalkulationszeitraum ist insbesondere aus folgenden Gründen erforderlich:

 

·         die veränderte Papiererlössituation:
Nach einer sehr guten Erlössituation in den Jahren 2021 und 2022 stabilisierte sich der Papierpreis auf niedrigem Niveau.

·         die Mengensteigerungen aufgrund der Corona-Pandemie:
Während der Corona-Pandemie stiegen die bei den Abfallentsorgungsanlagen angelieferten Mengen zum Teil erheblich an. Die Mengen sind zwischenzeitlich leicht gesunken, bewegen sich aber immer noch über dem langjährigen Mittel.

·         Mehrkosten durch die Bioabfallverwertung: Die technische Erneuerung des Kompostwerks Buchstein ist weitgehend abgeschlossen. Es werden nun die anfallenden Annuitäten fällig.

·         Preissteigerungen des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf:
Vor allem durch die Ukraine-Krise besteht eine schwierige Versorgungslage mit Betriebsstoffen, die zu exorbitant gestiegenen Einkaufspreisen führen.
Ab Mitte 2023 beginnt die erste Bauphase „Triphönix“ mit Mehrkosten bei der Ertüchtigung der bestehenden Ofenlinien und eine hierdurch erforderliche Umleitung von Abfällen.
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz bringt weitere finanzielle Belastungen mit sich.

·         Die Auswertung und Beurteilung der Ausschreibungsverfahren abfallwirtschaftlicher Dienstleistungen (Sperrmüll, Restmüll, Biomüll) im Jahr 2019 war zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation noch nicht abgeschlossen. Die sich hieraus ergebenden Kostensteigerungen konnten nicht vollständig berücksichtigt werden.

·         Eine Gebührenanpassung war im Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2023 nicht zulässig, da sich die Kostensteigerungen auf weniger als 12% (vgl. Stellungnahme BKPV vom 08.11.2021, vgl. Berichte in den Kreisgremien) beliefen. Außerdem werden die Gebühren auf den Kalkulationszeitraum von 3,5 Jahren bezogen, damit dieser ab dem 1.1.2027 wieder mit dem Kalenderjahr identisch ist.

 

Dazu kommen die allgemeinen weltweiten Kostensteigerungen, die ebenso einen nicht geringen Einfluss auf die Situation im Landkreis Bayreuth haben. Im Detail sind dies u.a. Ukrainekrieg, Energiekrise, Inflation sowie Anstieg der Diesel- und Strompreise sowie Anstieg der Löhne und Gehälter und damit die entsprechenden Preisanpassungsbegehren des Entsorgers. Auch andere Gebietskörperschaften müssen ihre Gebühren allein schon aus diesen Gründen erhöhen.

 

Kalkulationsgrundlagen:

 

Im Betrachtungszeitraum 2019-2023 ist die Menge der verwerteten sowie der nicht verwerteten Abfälle aus den Haushalten bei leicht steigender Bevölkerungszahl um 5,6 % gestiegen.

 

Die Zahl der angemeldeten Rest- und Biomüllgefäße ist in diesem Zeitraum um ca. 5% von 54.250 auf 57.012 gestiegen. Großen Anteil hieran hat die Zunahme der Biomüllgefäße von ca. 18.500 auf etwa 20.400 (+10 %).

 

Die Zahl der Gefäße mit Abschlag für Eigenkompostierer sank im Betrachtungszeitraum von 36,5 % auf 32,6 % (- 3,9 %). Das bereitgestellte Volumen der Gefäße mit Abschlag für Eigenkompostierer sank im Betrachtungszeitraum von 1.029.700 Liter auf 936.747 Liter, der Anteil des Behältervolumens mit Abschlag für Eigenkompostierer am Gesamtvolumen der Restmüllbehälter sank somit von 32,9 % auf 28,6 % (-4,3 %).

 

Die an den Zweckverband Müllverwertung Schwandorf gezahlte Verbandsumlage stieg im abgelaufenen Kalkulationszeitraum um ca. 7%. Weitere Erhöhungen der Verbandsumlage sind durch den geplanten Umbau sowie neue gesetzliche Abgaben zu erwarten.

 

Die Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren geht künftig von einem nicht durch andere Einnahmen gedeckten Bedarf in Höhe von 11,76 Mio. EUR aus. Im Vorkalkulationszeitraum 2019 – 2023 lag der nicht gedeckte Bedarf bei 7,88 Mio. EUR.

 

Bei der Kalkulation der Gebühren wurde von ca. 104.000 angeschlossenen Einwohnern und einem Mindestbehältervolumen von 20 l vierzehntägig ausgegangen. Angesetzt wurde das tatsächlich vorhandene Gefäßvolumen hochgerechnet auf Basis der Steigerungsraten der letzten Jahre. Dabei wurde die Bevölkerungsentwicklung berücksichtigt.

 

Das Gefäßvolumen der Anschlussnehmer mit Eigenkompostierung wurde mit 28,6 % berechnet.

 

Für den Kalkulationszeitraum 2023 bis 2026 wurde mit Kostensteigerungen im Vergleich zum Vorkalkulationszeitraum vor allem in den Bereichen

 

·         Sammlung Rest- und Sperrmüll um ca. 1.531.000 EUR

·         Betreiberentgelt BKE um ca. 1.286.000 EUR,

·         Sammlungen AWB (Sammlung Biomüll, Grüngut, PPK) um ca. 1.039.000 EUR

·         Ausgleich Unterdeckung aus Vorkalkulationszeitraum um ca. 427.000 EUR

·         Kostenerstattungen an Zweckverbände (höhere Betriebskostenumlage ZMS) um ca. 350.000 EUR

 

kalkuliert. Näheres kann Anlage 1 entnommen werden.

 

 

Gebührenhöhe

 

Die Neukalkulation der Abfallentsorgungsgebühren (vgl. Anlage 2) ergibt folgende Veränderungen zum 01.07.2023:

 

Gebührenhöhe Restmüllgefäße (mit Biotonnennutzung)

 

Gefäßgröße

Ab 01.07.2023

Bisher

Veränderung

60 l RMG

 221,40 €

 156,00 €

41,9 %

80 l RMG

 295,20 €

 208,00 €

41,9 %

120 l RMG

 442,80 €

 312,00 €

41,9 %

240 l RMG

 885,60 €

 624,00 €

41,9 %

1100 l RMG

 4.059,00 €

 2.860,00 €

41,9 %

 

Gebührenhöhe Restmüllgefäße (mit Eigenkompostierer-Abschlag)

 

Gefäßgröße

Ab 01.07.2023

Bisher

Veränderung

60 l RMG

 199,32 €

140,40 €

41,9 %

80 l RMG

 265,68 €

187,20 €

41,9 %

120 l RMG

 398,52 €

280,80 €

41,9 %

240 l RMG

 797,04 €

561,60 €

41,9 %

1100 l RMG

 3.653,16 €

2.574,00 €

41,9 %

 

Gegenüber der bisherigen Gebührenhöhe ergibt sich eine Erhöhung der Abfallentsorgungsgebühren um 41,9 %.

 

Ein Vergleich der Gebührenhöhe seit der Anpassung zum 01.07.2000 ergibt folgendes Bild:

 

Gebührenhöhe (mit Biotonnennutzung)

Gefäßgröße

Ab 01.07.2000

Ab 01.01.2013

Ab 01.07.2019

Ab 01.07.2023

60 l RMG
(bis 2012 50l)

 154,08 €
(auf 60 l RMG umgerechnet)

122,40 €

 156,00 €

 221,40 €

80 l RMG

 205,44 €

163,20 €

 208,00 €

 295,20 €

120 l RMG

 308,16 €

244,80 €

 312,00 €

 442,80 €

240 l RMG

 616,32 €

489,60 €

 624,00 €

 885,60 €

1100 l RMG

 2.824,68 €

2.244,00 €

 2.860,00 €

 4.059,00 €

 

 

 

 

 

Gebührenhöhe (mit Eigenkompostierer-Abschlag)

Gefäßgröße

Ab 01.07.2000

Ab 01.01.2013

Ab 01.07.2019

Ab 01.07.2023

60 l RMG
(bis 2012 50l)

 138,67 €
(auf 60 l RMG umgerechnet)

110,16 €

 140,40 €

 199,32 €

80 l RMG

 184,92 €

146,88 €

 187,20 €

 265,68 €

120 l RMG

 277,44 €

220,32 €

 280,80 €

 398,52 €

240 l RMG

 554,76 €

440,62 €

 561,60 €

 797,04 €

1100 l RMG

 2.542,20 €

2.019,60 €

 2.574,00 €

 3.653,16 €

 

 

Für die ab 01.07.2023 geschaffene Möglichkeit, weiteres Biomüllvolumen bereitzustellen, errechnen sich folgende Gebühren:

 

Gefäßgröße

Ab 01.07.2023

Bisher

Veränderung

120 l Biomüllvolumen

 139,20 €

 

 

240 l Biomüllvolumen

 278,40 €

 

 

 

 

Das zusätzliche Biomüllvolumen wird mit der geringst möglichen Anzahl an Gefäßen bereitgestellt.

 

Die Gebühr für die Entsorgung von selbstangeliefertem Grüngut beträgt:

ohne Verwiegung je Kubikmeter                                    8,89 € (bisher 6,45 €)

mit Verwiegung über 200 kg                                          65,40 €/Mg (bisher 43,00 €/Mg).

 

Von Privatpersonen angelieferte Kleinmengen bis 1 m³ bzw. 200 kg pro Monat und Abfallerzeuger bleiben weiterhin gebührenfrei.

 

Die Gebühr für die Sperrmüll-Expressabfuhr steigt von 125 € auf 140 € je Inanspruchnahme.

 

Die Gebühr für den Kauf von Restmüllsäcken bleibt bei 3,00 €/Sack. Die Gebühr für den Kauf von Biomüllsäcken wird von 3,00 € auf 8,74 € erhöht. Der Anteil der Gemeinden für den Verkauf der Rest- und Biomüllsäcke wird auf 0,36 € erhöht.

 

Der vorliegenden Kalkulation wurde durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband nach Prüfung Zustimmung erteilt.

 

 

 

Änderungen der Gebührensatzung

 

In § 4 der in der Anlage 3 beigefügten Neufassung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Bayreuth wurden die neuen Gebührensätze festgelegt.

 

Auf Grund eines rechtskräftigen Urteils des VG München zu der Abfallgebührensatzung eines anderen bayerischen Landkreises muss die Regelung in § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Bayreuth (GS-AWS) zur Entstehung der Gebührenschuld angepasst werden, damit der Landkreis Bayreuth weiterhin Abfallgebühren auf einer wirksamen Grundlage erheben kann.

Die vom VG München beanstandeten Passagen entstammen der Mustersatzung des Bayerischen Landkreistages und sind auch in der GS-AWS des Landkreises Bayreuth enthalten.

 

Die bisherige Formulierung des § 5 Abs. 1 GS-AWS lautet:

 

„Bei der Abfallentsorgung im Bring- oder im Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung, für später hinzukommende Schuldner erstmals mit Verwirklichung des Gebührentatbestandes, wobei angefangene Monate als volle Monate zählen, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalenderjahres. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Umstände gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ändern.“

 

§ 5 Abs. 1 GS-AWS erhält folgende Fassung:

 

„Bei der öffentlichen Abfallentsorgung im Bring- oder im Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung erfolgt; im Übrigen fortlaufend zum 1. Januar eines Kalenderjahres.

Erhöht oder mindert sich die Gebühr infolge einer Änderung des Behältervolumens (Füllraums), so entsteht die geänderte Gebühr mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem das für die Änderung der Gebühr maßgebliche Ereignis eintritt; im Übrigen fortlaufend zum 1. Januar eines Kalenderjahres.

Ist der Gebührenschuldner nicht für das gesamte Kalenderjahr gebührenpflichtig (z.B. wegen eines Eigentümerwechsels oder einer Abmeldung der Restmüllbehältnisse während des Kalenderjahres), so schuldet er die Jahresgebühr anteilig (d. h. für jeden Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr) bis zum Ablauf des Monats, in dem der Eigentümerwechsel stattfand oder die Restmüllbehältnisse abgemeldet wurden bzw. seine Gebührenschuld anderweitig geendet hat. Die Gebührenpflicht des neuen Verpflichteten entsteht mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats; die zivilrechtliche Lastentragung bleibt dadurch unberührt.“

 


Beschlussvorschlag:

 

Für den Kreisausschuss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss zu fassen:

1.       Der Kreistag beschließt mit Wirkung vom 01.07.2023 den Neuerlass der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der beiliegenden Fassung, die insoweit einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2019 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9 vom 27. Mai 2019), geändert durch die Satzung vom 03. März 2021 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9 vom 8. März 2021), für die Zukunft außer Kraft.

  1. Der Landrat wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen des Satzungstextes vorzunehmen.

 

 

Für den Kreistag:

1.    Der Kreistag beschließt mit Wirkung vom 01.07.2023 den Neuerlass der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der beiliegenden Fassung, die insoweit einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2019 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9 vom 27. Mai 2019), geändert durch die Satzung vom 03. März 2021 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9 vom 8. März 2021), für die Zukunft außer Kraft.

2.    Der Landrat wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen des Satzungstextes vorzunehmen.