Beschluss: Mehrere Beschlüsse

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 09.12.2022 informierte der Bayerische Landkreistag über die Fortschreibung der Muster-Abfallwirtschaftssatzung, die in gemeinsamer Arbeitsgruppe mit Vertretern der Städte und Landkreise, dem Bayerischen Städtetag sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz überarbeitet wurde und durch den Ausschuss für Landesentwicklung und Umwelt des Bayerischen Landkreistages in seiner Sitzung am 02.12.2022 einstimmig angenommen worden ist.

 

Das Muster wurde redaktionell und rechtsförmlich überarbeitet. Insbesondere wurde Rechtsänderungen auf Bundes- und Landesebene Rechnung getragen.

 

Die bestehende Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Bayreuth vom 15.12.2017, zuletzt geändert mit Erster Änderungssatzung vom 03.03.2021, wurde insbesondere im 1. Abschnitt (Allgemeine Vorschriften, §§ 1 bis 8) sowie in § 13 Abs. 2 Ziffer 2, § 14 Abs. 12 (neu: § 14 Abs. 13), § 17 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 an die Textpassagen des Satzungsmusters angepasst.

 

Darüber hinaus wurden folgende Änderungen vorgenommen:

 

Ergänzend zur Definition von Sperrmüll gemäß Mustersatzung wurde in § 1 Abs. 5 zur Präzisierung ein Bezug zu § 13 Abs. 2 Nummer 2 und 3 sowie § 14 Abs. 7 bis 9 hergestellt.

 

Da mittlerweile jeder Anschlusspflichtige unabhängig von der Anzahl der Biotonnen in seinem Wohnumfeld Anspruch auf eine Biotonne hat, entfällt der Vorbehalt nach § 5 Abs. 4, wonach Eigentümer von Grundstücken ausgenommen werden können, bei denen das Einsammeln und Befördern mit einem für den Landkreis unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre (z. B. Ortsteile mit nur wenigen Biotonnen).

 

Bei Ferien- oder Wochenendhäusern handelt es sich um Gebäude, die nach ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht zur Begründung eines selbständigen Haushaltes führen, zu Wohnzwecken jedoch in kürzeren oder längeren wiederkehrenden Zeitabständen genutzt werden. Sie sind daher (wie in der Mustersatzung vorgesehen) nicht vom Anschlusszwang ausgenommen. Vergleichbar hierzu soll dies auch für Ferienparks gelten (§ 6 Abs. 1).

 

Der Hinweis in § 11 Abs. 2 Buchstabe a), wonach Altpapier aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) dem Bringsystem unterliegt, soweit dieses nicht über Haussammlungen (z. B. durch Vereine oder karitative Organisationen) erfasst wird, entfällt, da die entsprechenden Bündelsammlungen gemäß Beschluss des Verwaltungsrates des Abfallwirtschaftsunternehmens Bayreuth-Land (AWB) vom 22.07.2020 mit Wirkung zum 01.01.2021 eingestellt wurden.

 

In § 12 Abs. 3 wurde die fehlerhafte Bezugsbasis zu § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c (statt h) korrigiert.

 

Die rechtzeitige Bereitstellung der Müllnormtonnen am Abfuhrtag spätestens um 6.00 Uhr gilt nicht nur für Bioabfall- und Restmüllbehältnisse, sondern auch für Papiertonnen, was in § 13 Abs. 1 entsprechend ergänzt wurde.

 

Bei widerrechtlicher Befüllung von Bioabfall-, Papier- oder Restmülltonnen können gemäß § 14 Abs. 6 (neu) Sonderleerungen gegen kostendeckenden Ersatz der entstehenden Aufwendungen durchgeführt werden.

 

Die in § 14 Abs. 6 und 7 (alt) vorgenommenen Ergänzungen dienen der Präzisierung.

 

Im Rahmen der Festlegung von Rahmenbedingungen für die Durchführung einer europaweiten Ausschreibung der Sperrmüllsammlung wurde die Entscheidung getroffen, keine separate Erfassung von Altholz mehr vorzunehmen, daher wurde dieser Begriff in § 14 Abs. 8 gestrichen.

 

Die Vorgaben für die Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung von Abfallbehältnissen im Holsystem gelten nicht nur für Bioabfall- und Restmüllbehältnisse, sondern auch für Papiertonnen (§ 15 Abs. 1).

 

Aufgrund des von einer Vielzahl von Bürgern gewünschten Angebots nach größerem Biotonnenvolumen wurde in § 15 Abs. 2 eine Regelung aufgenommen, wonach benötigtes Bioabfallvolumen auf Antrag gegen zusätzliche Gebühr gemäß § 4 der Abfallgebührensatzung in Anspruch genommen werden kann.

 

Die in § 15 Abs. 4 bislang bestehende Ausnahme von der Verwertungspflicht für Fleisch-, Fisch- und Knochenabfälle bei Eigenkompostierung ist nicht mehr rechtskonform, da dies gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 KrWG nicht mit der geltenden Getrenntsammlungspflicht für Bioabfälle vereinbar ist. Bei Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung derartiger Abfälle kann jedoch weiterhin eine Freistellung von der Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 (Gestellung der Biotonne) erfolgen.

Die Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.  Gleichzeitig treten die Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2017 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 29 vom 18. Dezember 2017)  sowie die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Bayreuth (Abfallwirtschaftssatzung) in der Bekanntmachung vom 03. März 2021 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9 vom 08. März 2021) außer Kraft.


Beschlussvorschlag:

 

 

Für den Kreisausschuss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss zu fassen:

1.       Der Kreistag beschließt mit Wirkung vom 01.07.2023 den Neuerlass der Abfallwirtschaftssatzung in der beiliegenden Fassung, die insoweit einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Gleichzeitig treten die Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2017 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 29 vom 18. Dezember 2017)  sowie die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Bayreuth (Abfallwirtschaftssatzung) in der Bekanntmachung vom 03. März 2021 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9 vom 08. März 2021) für die Zukunft außer Kraft.

  1. Der Landrat wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen des Satzungstextes vorzunehmen.

 

 

Für den Kreistag:

1.       Der Kreistag beschließt mit Wirkung vom 01.07.2023 den Neuerlass der Abfallwirtschaftssatzung in der beiliegenden Fassung, die insoweit einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Gleichzeitig treten die Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2017 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 29 vom 18. Dezember 2017)  sowie die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Bayreuth (Abfallwirtschaftssatzung) in der Bekanntmachung vom 03. März 2021 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 9 vom 08. März 2021) für die Zukunft außer Kraft.

  1. Der Landrat wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen des Satzungstextes vorzunehmen.