RAR Norbert Zapf, Leiter des Fachbereichs Bauleitplanung, Städtebauförderung und Denkmalpflege, trägt zum Sachverhalt vor.
Beschluss:
Der kath. Kirchenstiftung St. Vitus Büchenbach wird für die
Innenrenovierung der St. Vitus-Kirche ein Zuschuss des Landkreises i. H. v
6.000 € bewilligt.
Die Zuschussbewilligung ist mit den nachfolgend genannten
Auszahlungsbedingungen zu verbinden.
Auszahlungsbedingungen
1.
Die
Bewilligung des Kreiszuschusses erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung.
2.
Die
zur Bewilligung vorgeschlagenen Zuschussbeträge sind innerhalb der nächsten
zwei Haushaltsjahre abzurufen.
3.
Die
Arbeiten sind entsprechend den fachlichen Weisungen und Empfehlungen des Bayer.
Landesamtes für Denkmalpflege auszuführen. Die Auflagen des
Erlaubnisbescheides nach Art. 6 BayDSchG bzw. der Baugenehmigung sind
einzuhalten.
4.
Die
Auszahlung des Zuschusses kann erst nach Abschluss der Arbeiten und dem Anfall
der zuwendungsfähigen Kosten beantragt werden. Ein Teilabruf ist bereits nach
Anfall von mindestens 50 % der zuwendungsfähigen Kosten möglich. Den
Auszahlungsanträgen sind entsprechende Nachweise und Rechnungsbelege beizufügen.
5.
Sofern
Kosten der Maßnahme ganz oder teilweise durch Eigenleistungen erbracht werden,
darf der Zuschuss lediglich zur Begleichung von Leistungen sonstiger Personen
oder Unternehmer verwendet werden; eine Vergütung von Eigenleistungen mit dem
Zuschuss ist unzulässig.
6.
Der
Bemessung der Zuschusshöhe liegen die denkmalpflegerischen Mehrkosten nach den
Angaben im Zuschussantrag zugrunde. Für den Fall, dass sich die angegebenen
Kosten erheblich ermäßigen oder gegenüber dem Finanzierungsplan in erheblichem Umfang
weitere Deckungsmittel hinzukommen, behält sich der Landkreis Bayreuth vor, den
Bewilligungsbescheid in angemessenem Umfang zu kürzen bzw. zu widerrufen.
Beim Anfall von Mehrkosten oder evtl.
Ausfall von Fördermitteln besteht kein Anspruch auf Erhöhung des
Kreiszuschusses.