Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

RAR Norbert Zapf, Leiter des Fachbereichs Bauleitplanung, Städtebauförderung und Denkmalpflege, trägt zum Sachverhalt vor.


 

Beschluss:

Der kath. Kirchenstiftung St. Vitus Büchenbach wird für die Innenrenovierung der St. Vitus-Kirche ein Zuschuss des Landkreises i. H. v 6.000 € bewilligt.

 

Die Zuschussbewilligung ist mit den nachfolgend genannten Auszahlungsbedingungen zu verbinden.

 

Auszahlungsbedingungen

 

1.         Die Bewilligung des Kreiszuschusses erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung.

 

2.         Die zur Bewilligung vorgeschlagenen Zuschussbeträge sind innerhalb der nächsten zwei Haushaltsjahre abzurufen.

 

3.         Die Arbeiten sind entsprechend den fachlichen Weisungen und Empfehlungen des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege auszuführen. Die Auf­lagen des Erlaubnisbescheides nach Art. 6 BayDSchG bzw. der Baugenehmigung sind einzuhalten.

 

4.         Die Auszahlung des Zuschusses kann erst nach Abschluss der Arbeiten und dem Anfall der zuwendungsfähigen Kosten beantragt werden. Ein Teilabruf ist be­reits nach Anfall von mindestens 50 % der zuwendungsfähigen Kosten möglich. Den Auszahlungsanträgen sind entsprechende Nachweise und Rechnungsbelege beizufügen.

 

5.         Sofern Kosten der Maßnahme ganz oder teilweise durch Eigenleistungen erbracht wer­den, darf der Zuschuss lediglich zur Begleichung von Leistungen sonstiger Personen oder Un­ternehmer verwendet werden; eine Vergütung von Eigenleistungen mit dem Zuschuss ist unzulässig.

 

6.         Der Bemessung der Zuschusshöhe liegen die denkmalpflegerischen Mehrkosten nach den Angaben im Zuschussantrag zugrunde. Für den Fall, dass sich die angegebenen Kosten erheblich ermäßigen oder gegenüber dem Finanzierungsplan in erheblichem Umfang weitere Deckungsmittel hinzukommen, behält sich der Landkreis Bayreuth vor, den Bewilligungsbescheid in angemessenem Umfang zu kürzen bzw. zu widerrufen.

        Beim Anfall von Mehrkosten oder evtl. Ausfall von Fördermitteln besteht kein Anspruch auf Erhöhung des Kreiszuschusses.