Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 3

Die Fraktionen geben Ihre Stellungnahmen zum Haushalt ab und signalisieren, bis auf die FWG-Fraktion, Zustimmung.

 

KR Hans Hümmer beantragt, den Hebesatz für die Kreisumlage 2021 auf 33,5 %-Punkte festzusetzen.

 

 

 


Beschluss:

 

Nach Abwägung zwischen den finanziellen Belangen der Gemeinden und des Landkreises empfiehlt der Kreisausschuss dem Kreistag folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der im Entwurf vorliegenden Haushaltssatzung wird zugestimmt.

 

Der Haushalt 2021 des Landkreises Bayreuth schließt ab:

 

1.

im Ergebnishaushalt mit

dem Gesamtbetrag der Erträge von                   dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von        und dem Saldo (Jahresergebnis) von

 

98.912.100 €

101.712.400 €

-2.800.300 €

 

 

 

2.

im Finanzhaushalt

a)   aus laufender Verwaltungstätigkeit mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von

     dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von

     und einem Saldo von

 

 

95.660.700 €

96.448.200 €

-787.500 €

 

 

 

 

b)   aus Investitionstätigkeit mit

     dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von

     dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von

     und einem Saldo von

 

3.618.200 €

8.016.300 €

-4.398.100 €

 

 

 

 

c)    aus Finanzierungstätigkeit mit

     dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von

     dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von

     und einem Saldo von

 

4.000.000 €

1.325.000 €

2.675.000 €

 

 

 

 

d) und einem Saldo des Finanzhaushalts von

-2.510.600 €

 

Der Hebesatz für die Kreisumlage 2021 wird auf 35 %-Punkte festgelegt.

 

Dem erstellten Finanzplan wird entsprechend Art. 30 Abs. 1 LkrO zugestimmt. Eine Ausfertigung der Haushaltssatzung 2021, der Stellenplan sowie die Stellenübersicht sind der Niederschrift über die Sitzung beizugeben und gelten als Bestandteil des Beschlusses.

 

Die Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer, die der Landkreis für die Grundstücke bzw. von Betrieben auf gemeindefreien Gebieten erheben kann, werden wie folgt festgesetzt.

 

Grundsteuer A

330 v. H.

Grundsteuer B

330 v. H.

Gewerbesteuer

380 v. H.