Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Herr Schmelzer berichtet, dass mit der Überarbeitung der JaS-Förderrichtlinien wesentliche Neuerungen eingetreten sind: Die Schulsozialarbeit wurde in § 13 SGB VIII als „Leistung der Jugendhilfe“ verankert. Weiterhin setzt die staatliche Förderung einen mindestens 10 %-igen Trägeranteil voraus.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Jugendsozialarbeit auf weitere Schultypen ausgeweitet wurde: Anspruchs- und förderberechtigt sind nun auch Grundschulen, Berufsschulen und Realschulen.

Die staatliche Förderung, die nach wie vor eine mindestens gleich hohe Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) voraussetzt, bleibt unverändert: Regelförderung für VZ nach wie vor 16.360,-- € als „freiwillige Leistung“ des Freistaats;

Das Jugendamt ermittelt nach sozialräumlichen und objektiven Parametern den Bedarf an der Schule und stellt diesen fest.

 

Wegen der Komplexität und der Tragweite der beschriebenen Neuerungen wurde eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung aller im Jugendhilfeausschuss vertretenen Fraktionen, das Staatliche Schulamt und die Träger, die für uns bisher im Rahmen der Jugendsozialarbeit an Schulen tätig sind, ins Leben gerufen.

Die Arbeitstreffen fanden am 14.10. und am 11.11.2021 im Landratsamt statt und es konnten dabei die entscheidenden Sachthemen diskutiert und Umsetzungsvorschläge erarbeitet werden.

 

In den Terminen wurden keine grundsätzlichen Bedenken oder Zweifel daran geäußert, dass Jugendsozialarbeit an Schulen grundsätzlich sinnhaft und die Tätigkeit eine Erweiterung des bestehenden Beratungsangebotes der Jugendhilfe darstellt. Es ergab sich ein Grundkonsens, dass wir Jugendsozialarbeit an möglichst allen Schulen, an welchen der engere Bedarf besteht, zur Verfügung stellen sollten. Auch über Reihenfolge und Umfang wurde ein Einvernehmen erzielt.

Es besteht die Zusage der bisher tätigen freien Träger der Jugendhilfe (Jean-Paul-Verein, SOS Kinderdorf und Geschwister-Gummi-Stiftung) für den Landkreis Bayreuth auch an weiteren JaS-Standorten tätig zu werden.

 

Über das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“ wäre es evtl. möglich für einen befristeten Zeitraum, bis höchstens 31.07.2023, die dreifache Förderung in Anspruch zu nehmen. Ab dem Schuljahr 2023/24 erfolgt maximal die Regelförderung. Die Planung muss grundsätzlich und unabhängig von dieser zeitlich begrenzten Dreifachförderung erfolgen.

 

Von den dargelegten Finanzierungsmodellen wurde in der Arbeitsgruppe das Modell mit einer 20%igen Beteiligung der jeweiligen Schulaufwandsträger favorisiert.

 

Für die Gemeinde Speichersdorf soll ein Kombimodell aus JaS und kommunaler Jugendarbeit geschaffen werden.

 

 

 


Beschluss:

1.                   Die bisherigen Grundsatzbeschlüsse zur Jugendsozialarbeit an Schulen bleiben bestehen.

2.                   Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss nach Feststellung des entsprechenden Bedarfs den Ausbau der Stellen für Jugendsozialarbeit an Schulen an der Berufsschule III, der Realschule II in Bayreuth und den Realschulen des Landkreises sowie an den Grundschulen im Landkreis Bayreuth.


Dabei verbleibt der Sachaufwand in den Schulen (Büro, Strom, Telefon, EDV) wie bisher beim Sachaufwandsträger der Schule und findet keine Anrechnung bei den Gesamtkosten.
Die Sachaufwandsträger für die jeweiligen Schulen bringen künftig über die Zuwendung 20% der Gesamtkosten (Personalkosten und Overhead) bei.

3.                   Die Finanzierung der aktuell bestehenden JaS-Stellen wird – nach erteiltem Einverständnis der Sachaufwandsträger – entsprechend Nr. 2. angepasst.

Am Standort Speichersdorf wird ein kombiniertes Pilotprojekt aus JaS-Stelle und kommunaler Jugendarbeit umgesetzt.