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Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Krankenhauszweckverband Bayreuth (KHZ);
Änderung der Satzung;
Einverständnis zur Erweiterung der Verbandsaufgaben;
Teilverlagerung eines KV-Sitzes

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.11.2021   KT/020/2021 
Beschluss:Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 44, Nein: 0
DokumenttypBezeichnungAktionen

Beschlussvorschlag für den Kreisausschuss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Kreistag stimmt der Änderung des § 4 Abs. 5 der Satzung des Krankenhauszweckverbandes und der damit verbundenen Erweiterung der Aufgaben des Krankenhauszweckverbandes Bayreuth wie folgt zu: 

 

Der Krankenhauszweckverband gründet zum Betrieb seines Krankenhauses an den vorhandenen Standorten und seiner sonstigen Einrichtungen die Klinikum Bayreuth GmbH und überträgt dieser Gesellschaft die Aufgabe, seine Einrichtungen mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten baulichen Anlagen zu betreiben. Die Klinikum Bayreuth GmbH und deren Tochtergesellschaften können ihre ambulanten Leistungen auch im Bezirk Oberfranken außerhalb des Gebiets der Stadt und des Landkreises Bayreuth erbringen, sofern dafür die gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 87 Abs. 2 S. 1 GO, Art. 75 Abs. 2 LKrO vorliegen.

 

 

Beschlussvorschlag für den Kreistag:

 

 

Der Kreistag stimmt der Änderung des § 4 Abs. 5 der Satzung des Krankenhauszweckverbandes und der damit verbundenen Erweiterung der Aufgaben des Krankenhauszweckverbandes Bayreuth wie folgt zu: 

 

Der Krankenhauszweckverband gründet zum Betrieb seines Krankenhauses an den vorhandenen Standorten und seiner sonstigen Einrichtungen die Klinikum Bayreuth GmbH und überträgt dieser Gesellschaft die Aufgabe, seine Einrichtungen mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten baulichen Anlagen zu betreiben. Die Klinikum Bayreuth GmbH und deren Tochtergesellschaften können ihre ambulanten Leistungen auch im Bezirk Oberfranken außerhalb des Gebiets der Stadt und des Landkreises Bayreuth erbringen, sofern dafür die gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 87 Abs. 2 S. 1 GO, Art. 75 Abs. 2 LKrO vorliegen.