Beschluss: Mehrere Beschlüsse

Sachverhalt:

 

Der konsolidierte Jahresabschluss des Landkreises Bayreuth ist nach Art. 88 LkrO von der Ver­waltung aufzustellen und dem Kreisausschuss vorzulegen. Der Kreistag stellt nach Durchführung der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten alsbald, jedoch in der Regel bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres, den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Die jeweiligen Beschlüsse müssen formal getrennt sein, da bezüglich der Beschlussfassung über die Entlastung zumindest der Landrat als Leiter der Verwaltung bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht stimmberechtigt ist.

 

Die Regelung ist im Hinblick auf das Wesen der Entlastung und die mit ihnen verbundenen Fol­gen unbedenklich. Mit der Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Kreistag mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr einverstanden ist, ihre Ergeb­nisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet. Ein Verzicht auf Schadenser­satzansprüche ist mit der Erteilung der Entlastung nicht verbunden. Ebenso wenig macht sie die überörtliche Prüfung und das Abarbeiten ihrer Feststellungen entbehrlich.

 

Weiter sind die bei den einzelnen Budgets entstandenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu billigen. Im Rahmen des Jahresabschlusses 2019 sind bei folgenden Budgets Überschrei­tungen entstanden:

 

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GB 1

Zentrale Angelegenheiten

27.538,48 €

 

 

 

 

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FB 20

Kommunales

51.863,49 €

 

 

 

 

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FB 21

Staatliche Rechnungsprüfungsstelle

1.852,11 €

 

 

 

 

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FB 23

Veterinärwesen, Verbraucherschutz

13.635,44 €

 

 

 

 

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FB 24

Personenstands- und Ausländerwesen

108.451,38 €

 

 

 

 

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FB 41

Bauordnung, Bauleitplanung

33.496,92 €

 

 

 

 

 


 

Hinsichtlich der Einzelheiten darf auf den beigefügten Jahresabschluss 2019, insbesondere auf die Seiten 11 bis 16, verwiesen werden.

 

Im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses hat der Kreistag auch über die Verwendung des Jahresergebnisses (laufender Betrieb) zu befinden.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 KommHV-Doppik ist ein Jahresüberschuss, der nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt wird, der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Aufgrund dieses Wahlrechts ist ein Beschluss des Kreistages herbeizuführen.

 

Das Ergebnis des jeweiligen Jahres erscheint im Entstehungsjahr unter der Position „Jahresüber­schuss/-fehlbetrag“ auf der Passivseite der Bilanz im Eigenkapital.

 

Das Jahresergebnis 2019 beträgt 1.188.166,53 € bei einem geplanten Fehlbetrag von 3.367.300 €. Nach Verrechnung des vorgetragenen Jahresfehlbetrages 2018 in Höhe von 412.313,94 € ergibt sich ein Jahresüberschuss von 775.852,41 €. Gegenwärtig befinden sich in der Ergebnisrücklage 15.945.462,61 €. In der Allgemeinen Rücklage sind gegenwärtig 9.239.734,60 €.

 

Der Jahresüberschuss sollte vorerst der Ergebnisrücklage und nicht der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden. Hintergrund ist, dass nur Jahresüberschüsse, die sich in der Ergebnisrücklage befinden, in späteren Jahren zur Verrechnung mit Jahresfehlbeträgen entsprechend § 24 Abs. 3 KommHV-Doppik herangezogen werden können und damit zum Haushaltsausgleich zur Verfügung stehen. Mittel, die sich in der Allgemeinen Rücklage befinden, stehen dagegen langfristig für Investitionen zur Verfügung. Nur, wenn ein Jahresfehlbetrag innerhalb von drei Jahren nicht ausgeglichen werden kann, wird dieser von der Allgemeinen Rücklage abgebucht.

 

Der Jahresabschluss 2019 wurde bisher wie folgt behandelt:

 

Bekanntgabe im Kreisausschuss:

07.09.2020 und 06.12.2021

 

 

 

 

Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes:

10.06.2022

 

 

 

 

Örtliche Prüfung

durch den Rechnungsprüfungsausschuss:

 

12.04. bis 29.07.2022

 

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss kommt zum Ergebnis, dass die Haushalts- und Wirtschafts­führung im Jahr 2019 insgesamt geordnet war. Er empfiehlt ohne Gegenstimme dem Kreisaus­schuss und dem Kreistag die Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2019, sobald die Verwaltung dem aufgezeigten Handlungs- bzw. Erläuterungsbedarf zufriedenstellend nachge­kommen ist. Insoweit darf auf die beigefügte Stellungnahme der Verwaltung verwiesen werden.

 

Es wird gebeten, nach Abschluss der örtlichen Prüfung den Jahresabschluss festzustellen und gemäß Art. 88 Abs. 3 LkrO die Entlastung zu erteilen.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.       Die in den Budgets entstandenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden gebilligt.

 

2.       Der Überschuss des Jahres 2019 in Höhe von 775.852,41 € wird der Ergebnisrücklage zugeführt.

 

3.       Der Jahresabschluss des Landkreises Bayreuth für das Haushaltsjahr 2019 wird mit den in der Anlage enthaltenen Ergebnissen gemäß Art. 88 Abs. 3 LkrO festgestellt.

 

4.       Für den Jahresabschluss des Landkreises Bayreuth für das Haushaltsjahr 2019 wird gemäß Art. 88 Abs. 3 LkrO Entlastung erteilt.

 

 

Beschlussvorschlag für den Kreistag:

 

1.       Die in den Budgets entstandenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden gebilligt.

 

2.       Der Überschuss des Jahres 2019 in Höhe von 775.852,41 € wird der Ergebnisrücklage zugeführt.

 

3.       Der Jahresabschluss des Landkreises Bayreuth für das Haushaltsjahr 2019 wird mit den in der Anlage enthaltenen Ergebnissen gemäß Art. 88 Abs. 3 LkrO festgestellt.

 

4.       Für den Jahresabschluss des Landkreises Bayreuth für das Haushaltsjahr 2019 wird gemäß Art. 88 Abs. 3 LkrO Entlastung erteilt.