Visum
Die Einreise nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der Botschaft oder von einem Generalkonsulat im Herkunftsland ausgestellt wird.
Von der Dauer und vom Aufenthaltszweck hängt es ab, ob die Auslandsvertretung allein entscheidet oder ob sie zuvor die für den künftigen Aufenthaltsort in Deutschland zuständige Ausländerbehörde beteiligen muss. Grundsätzlich muss die Ausländerbehörde beteiligt werden, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauern soll oder wenn beabsichtigt wird, in Deutschland zu arbeiten, zu studieren etc. Die Entscheidung über den Visumsantrag obliegt aber stets der Auslandsvertretung.
Je nach Staatsangehörigkeit sowie nach dem Zweck und der Dauer des Aufenthalts gibt es zahlreiche Einreiseerleichterungen: so können Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, den USA, aus Kanada, von Australien, Neuseeland, Israel und Japan unabhängig von der Dauer und dem Aufenthaltszweck stets ohne Visum einreisen.
Daneben ist auch für Staatsangehörige vieler anderer Staaten für einen Touristenaufenthalt kein Visum erforderlich. Eine Liste dieser Staaten findet sich im Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ) und in der dazu erlassenen Verordnung der EU Nr. 539/2001. Der Touristenaufenthalt ist aber auf höchstens drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten (gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise) beschränkt. Eine Verlängerung dieses Aufenthalts über diesen Zeitraum hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. Während des Touristenaufenthalts darf nicht gearbeitet werden.
Andererseits benötigen wiederum Staatsangehörige anderer Staaten (z.B. der Türkei, aus Russland, aus der Ukraine u.a.) für jede Einreise ein Visum, unabhängig von der Reisedauer oder dem Aufenthaltszweck. Nähere Auskünfte zu den Voraussetzungen des Visumsverfahrens erteilt die Ausländerbehörde.
Bei Einreise zu Touristen- oder Besuchszwecken beachten Sie bitte auch die Rubrik Besuchsaufenthalt.