Ausländerrecht, allgemein

Befreiung von der Visumspflicht bei den Ländern Großbritannien und Nordirland

Die Staatsangehörigen der folgenden Länder sind von der Visumspflicht befreit, d.h. sie dürfen visumsfrei einreisen:

  • Island, Liechtenstein, Norwegen (EWR-Staaten); 
  • USA; 
  • Kanada; 
  • Rep. Korea (Süd-Korea);
  • Australien; 
  • Neuseeland; 
  • Japan;
  • Israel.

Die Visumsfreiheit gilt unabhängig vom Zweck der Einreise und des beabsichtigten Aufenthalts. Nach erfolgter Einreise kann bei der Ausländerbehörde für den weiteren Aufenthalt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Befreiung von der Visumspflicht für Besuchszwecke - Verordnung der EU Nr. 1806/2018

Die Staatsangehörigen einer Vielzahl anderer Staaten sind für die Einreise und den Aufenthalt zu Besuchszwecken von der Visumspflicht befreit. Es ist leider nicht möglich, alle Staaten hier aufzuzählen, deren Staatsangehörige darunterfallen. Es wird hierzu auf die Verordnung der EU Nr. 539/2001 verwiesen.
Der visumsfreie Besuchsaufenthalt darf höchstens drei Monate dauern. Danach muss der Ausländer wieder ausreisen. Grundsätzlich ist es nicht möglich, während eines Besuchsaufenthaltes eine Aufenthaltserlaubnis für den weiteren Aufenthalt zu erlangen.
Dass während eines Besuchsaufenthalts keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf, versteht sich von selbst.

Visumspflicht -Verordnung 2018/1806

Staatsangehörige der Staaten, die nicht oben genannt sind und auch nicht in der EU-Verordnung 539/2001 als visumsfrei aufgelistet sind, können nur mit einem Visum einreisen. Dazu wird auf den Bereich „Besuchsaufenthalt“ verwiesen.

Aufenthaltserlaubnis (AE)

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, die zu verschiedenen Zwecken wie Ehegatten-, Familiennachzug, Studium, Erwerbstätigkeit, Ausbildung, humanitärer Zweck erteilt wird. Sie wird als elektronischer Aufenthaltstitel in Form einer Plastikkarte mit Chip erteilt.
Weitere Informationen zu den einzelnen genannten Aufenthaltszwecken erteilt die Ausländerbehörde.

Niederlassungserlaubnis (NE)

Dieser Aufenthaltstitel, der ebenfalls als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt wird, gilt unbefristet und kann nach einem Daueraufenthalt von fünf Jahren erworben werden. In besonderen Fällen kann die NE auch schon früher erworben werden.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG

Dieser Aufenthaltstitel ähnelt sehr der Niederlassungserlaubnis und erlaubt dem Ausländer ein erleichtertes Überwechseln von einem EU-Staat in den anderen EU-Staat.

Für weitere Informationen zu den jeweiligen Voraussetzungen informieren Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde. Es ist leider nicht möglich, an dieser Stelle alle einzelnen Voraussetzungen detailliert und vollständig aufzuzählen.

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Alle Aufenthaltstitel werden als Plastikkarte mit Chip, ähnlich wie der Bundespersonalausweis (eBPA), ausgestellt. Auf dem Chip werden elektronisch das Lichtbild, die Personalien und die Fingerabdrücke gespeichert.
Der eAT ermöglicht wie der eBPA die Teilnahme am elektronischen Geschäftsverkehr mittels eID und qualifizierter Signatur.

Da der eAT nicht mehr von der Ausländerbehörde ausgestellt wird, sondern von der Bundesdruckerei produziert wird, ist es daher unumgänglich geworden, das der Ausländer zwei Mal bei der Behörde vorsprechen muss: zur Antragsstellung und zur Aushändigung.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die Info-Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Internet und auf die Broschüre „Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel“

Aufenthalt britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen nach dem BREXIT

  1. Seit dem 01.02.2020 gehört das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr zur EU. Der Aufenthalt der britischen Staatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen, die sich bisher in Deutschland aufgehalten haben und ein Freizügigkeitsrecht besessen haben, wurde durch eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2020 geregelt. Sie gelten weiterhin als freizügigkeitsberechtigt und benötigen bis zum Jahresende keinen Aufenthaltstitel.
  2. Ab dem 01.01.2021 benötigen britische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel gem. § 16 FreizügG/EU.
    Dieser Aufenthaltstitel muss aber NICHT gesondert beantragt werden, sondern er wird von Amts wegen an alle britischen Staatsangehörigen und an ihre Familienangehörigen ausgestellt. Er wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt. Es ist also dennoch erforderlich, dass der betroffene Personenkreis persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen muss, da die Fingerabdrücke und die Unterschrift elektronisch abgenommen werden muss.
    Die britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen werden aber hierzu zeitgerecht angeschrieben.
  3. Diese Regelungen betreffen nur britische Staatsangehörige, die sich bereits mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland aufhalten.

Für weitere Informationen wird auf folgende Internet-Seiten hingewiesen:

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