Ausländerrecht, allgemein

Befreiung von der Visumspflicht für Besuchszwecke - Verordnung der EU Nr. 1806/2018

Die Staatsangehörigen einer Vielzahl anderer Staaten sind für die Einreise und den Aufenthalt zu Besuchszwecken von der Visumspflicht befreit. Es ist leider nicht möglich, alle Staaten hier aufzuzählen, deren Staatsangehörige darunterfallen. Es wird hierzu auf die Verordnung der EU Nr. 539/2001 verwiesen.
Der visumsfreie Besuchsaufenthalt darf höchstens drei Monate dauern. Danach muss der Ausländer wieder ausreisen. Grundsätzlich ist es nicht möglich, während eines Besuchsaufenthaltes eine Aufenthaltserlaubnis für den weiteren Aufenthalt zu erlangen.
Dass während eines Besuchsaufenthalts keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf, versteht sich von selbst.

Visumspflicht -Verordnung 2018/1806

Staatsangehörige der Staaten, die nicht oben genannt sind und auch nicht in der EU-Verordnung 539/2001 als visumsfrei aufgelistet sind, können nur mit einem Visum einreisen. Dazu wird auf den Bereich „Besuchsaufenthalt“ verwiesen.

Alle aufklappen
Seitenanfang