Befreiung von der Visumspflicht für Besuchszwecke - Verordnung der EU Nr. 1806/2018
Die Staatsangehörigen einer Vielzahl anderer Staaten sind für die Einreise und den Aufenthalt zu Besuchszwecken von der Visumspflicht befreit. Es ist leider nicht möglich, alle Staaten hier aufzuzählen, deren Staatsangehörige darunterfallen. Es wird hierzu auf die Verordnung der EU Nr. 539/2001 verwiesen.
Der visumsfreie Besuchsaufenthalt darf höchstens drei Monate dauern. Danach muss der Ausländer wieder ausreisen. Grundsätzlich ist es nicht möglich, während eines Besuchsaufenthaltes eine Aufenthaltserlaubnis für den weiteren Aufenthalt zu erlangen.
Dass während eines Besuchsaufenthalts keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf, versteht sich von selbst.