Erwerbstätigkeit

Staatsangehörige aus den EU- und EWR-Staaten und aus der Schweiz dürfen jede Erwerbstätigkeit ausüben, zu der sie qualifiziert sind.

Ebenso dürfen die Ehegatten und Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen, die Inhaber von Niederlassungserlaubnissen, Asylberechtigte und anerkannte politische Flüchtlinge, die einen blauen internationalen Reiseausweis besitzen, ohne weitere Genehmigung erwerbstätig sein.

Soll ein Ausländer zum Zweck der Erwerbstätigkeit einreisen, so ist dann im Visumsverfahren grundsätzlich die Genehmigung der Arbeitsverwaltung einzuholen.
Im Visumsantrag muss die Art und der Umfang der Erwerbstätigkeit, der Arbeitgeber und die Dauer der Erwerbstätigkeit angegeben werden. Die Agentur für Arbeit prüft dann, ob die Arbeitserlaubnis erteilt werden kann oder ob die Tätigkeit ggf. erlaubnisfrei ist.

Nur Staatsangehörige aus den USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Süd-Korea, Großbritannien und Nordirland können auch nach bereits erfolgter visumsfreier Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragen. Die Genehmigungspflicht durch die Agentur für Arbeit besteht aber auch für diese Staatsangehörige.

Für besondere Gruppen wie Hochqualifizierte, Forscher, Absolventen deutscher Hochschulen gelten besondere gesetzliche Regelungen, die in der Beschäftigungsverordnung festgelegt sind.

Für im Ausland erworbene berufliche Qualifikationen wurde das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 06.12.2011 erlassen, um deren Anerkennung zu vereinfachen und zu beschleunigen. In Bayreuth ist hierzu die IHK für Oberfranken und die Handwerkskammer für Oberfranken der Ansprechpartner. Zudem gibt es die Hotline des BAMF www.anerkennung-in-deutschland, die ebenfalls Auskünfte erteilt.

Sofern ausländische Arbeitnehmer im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (§ 81a AufenthG) einreisen sollen, wenden Sie sich bitte an folgende Stelle:

Zentrale Stelle für Einwanderung von Fachkräften
Beuthener Str. 37-39
90471 Nürnberg
www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/zentrale_stelle_einwanderung_fachkraefte/index.html


Notwendige Unterlagen

Bei der Ausländerbehörde erhalten Sie einen Fragebogen über Art und Umfang der angestrebten Beschäftigung. Dieser Fragebogen ist vom Ausländer und vom Arbeitgeber auszufüllen.
Die Ausländerbehörde leitet diesen Fragebogen der zuständigen Arbeitsagentur zur Zustimmung zu. Die Agentur für Arbeit prüft und entscheidet, ob die Arbeitserlaubnis erteilt werden kann.
Die Ausländerbehörde trifft dann die davon abhängige Entscheidung, ob das Visum erteilt werden kann.


Entstehende Kosten

Die Dienstleistung bei der Ausländerbehörde ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen.

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