Anerkannte Asylbewerber benötigen dringend Wohnungen. Nachdem dieser Personenkreis den Anerkennungsbescheid erhalten hat, müssen sie baldmöglichst aus den staatlichen Unterkünften (Gemeinschaftsunterkünfte oder dezentrale Unterkünfte) ausziehen. Das Landratsamt Bayreuth hilft zusammen mit den ehrenamtlichen Helferkreisen vor Ort bei der Wohnungsvermittlung und braucht dazu dringend Mietangebote.
Hier erhalten Sie Informationen zu den Rahmenbedingen für die Vermietung. Sie finden auch ein Formblatt zur Einstellung Ihres Mietangebotes. Das Angebot von Wohnungen in unseren Städten und Gemeinden ist ein wichtiger Baustein zur Integration von Asylberechtigten. Helfen Sie durch Ihr Mietangebot mit, diese Integration zu ermöglichen.
Nachfolgende Ausführungen gelten nur im Gebiet des Landkreises Bayreuth. Bei Mietobjekten in der Stadt Bayreuth oder in einem anderen Landkreis kontaktieren Sie bitte die dortigen Träger.
Sollten Sie in Betracht ziehen, Wohnraum an Asylbewerber zu vermieten, ist es wichtig, dass die möglichen Mieter vor Abschluss des Mietvertrages die Angemessenheit der Unterkunft vom Jobcenter prüfen lassen.
Die Angemessenheit ist abhängig von der Personenzahl, der Gesamtfläche, des Heizenergieträgers und der Region.
Um die Angemessenheit prüfen zu können, sind folgende Angaben erforderlich:
Formular Mietangebote
Eine Orientierung für die im Landkreis Bayreuth geltenden angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft bieten die nachfolgenden Tabellen.
Die Beträge darin beinhalten den Mietzins (Kaltmiete) einschließlich der Betriebskosten ohne die Kosten der Zentral-/Fernheizung und Warmwasser (= sog. Bruttokaltmiete) für die Zeit ab 01.01.2017.
Anzahl Personen in der Bedarfsgemeinschaft |
Angemessene Bruttokaltmiete* (Monatsbeträge in Euro) |
Pegnitz |
Übriger Lkr. BT |
1 |
351 |
312 |
2 |
425 |
378 |
3 |
506 |
450 |
4 |
591 |
525 |
5 |
675 |
600 |
6 |
756 |
671 |
7 |
837 |
742 |
8 |
918 |
813 |
9 |
999 |
884 |
10 |
1080 |
955 |
*Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete (Mietzins ohne Aufwendungen für die Neben- und Heizkosten) und allen kalten Nebenkosten, die vom Vermieter zulässigerweise auf den Mieter umgelegt werden dürfen (§ 556 BGB i. V. m. § 2 Betriebskostenverordnung - BetrKV). |
Die angemessenen Heizkosten werden in Abhängigkeit der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und der Gebäudefläche des Hauses, in dem die Wohnung liegt, individuell ermittelt.
Zur Bestimmung, ob die Heizkosten angemessen sind, ist der von der co2online GmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund herausgegebene bundesweite Heizspiegel heranzuziehen.
Angemessen sind Heizkosten, solange sie den dort für die jeweilige Heizart und die maßgebliche Gebäudefläche in der rechten Spalte enthaltenen Wert ("zu hoch") nicht überschreiten (BSG v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R).
Größe der Wohnung |
|
für eine Einzelperson |
bis zu 50 m² |
für einen Haushalt mit 2 Familienmitgliedern |
bis zu 65 m² |
für einen Haushalt mit 3 Familienmitgliedern |
bis zu 75 m² |
für einen Haushalt mit 4 Familienmitgliedern |
bis zu 90 m² |
Für jede weitere zum Haushalt zählende Person erhöht sich die angemessene Wohnfläche um max. 15 m². |
Dieses Projekt wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gefördert.
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Dieses Projekt wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gefördert.
