Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

Wichtige Informationen zu Geflüchteten aus der Ukraine:

Die bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete aus der Ukraine gelten automatisch bis 4. März 2025 fort. Hierzu hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) eine entsprechende Verordnung erlassen (UkraineAufenthFGV).
Das bedeutet, dass alle Personen, die am 1. Februar 2024 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind, keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen. Es ist keine Vorsprache bei der Ausländerbehörde notwendig und es werden darüber auch keine Bescheinigungen ausgestellt.

Informationen für Geflüchtete

  • Registrierung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Landratsamt Bayreuth nach telefonischer Terminvergabe: Tel.: 0921 728-0 (Mo-Fr: 8-13:30 Uhr)
    Bitte zur Registrierung alle vorhandenen Ausweisdokumente mitbringen: Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde etc.

  • Lokale Informationen für Geflüchtete sowie
    unterstützende Bürgerinnen und Bürger in Stadt und Landkreis Bayreuth bietet die App Integreat.
    Die App Integreat gibt es auch auf Russisch: (Integreat).

  • Kostenloser Online-Deutschkurs: Infoflyer + Anmeldung

  • Das Hilfetelefon - Beratung und Hilfe für Frauen unter der Telefonnummer 08000 116 016

Meldung und Vermietung von Wohnraum

Kriterien für Wohnraum für Geflüchtete:
- Bereitstellung für mindestens ein Jahr
- separater Eingang
- Bad/WC
- Möblierung + Bettwäsche/Handtücher
- eingerichtete Küche mit Kochutensilien + Geschirr
- möglichst mit Waschmaschine
- Gewährleistung einer Grundbetreuung der Geflüchteten durch den Vermieter

Bitte melden Sie uns Ihre Wohnraumangebote für Geflüchtete mit diesem Online-Formular:

Für die Bereitstellung von Wohnraum sind eine Mietbescheinigung und eine Abtretungserklärung notwendig; die Formulare finden Sie hier:

Informationen zum Brandschutz und zum Verhalten im Brandfall in ukrainischer und russischer Sprache:

Die Haftung für Mietschäden richtet sich nach zivilrechtlichen Maßstäben im Verhältnis Mieter zu Vermieter. Eine Haftung durch die öffentliche Hand besteht nicht.

Beantragung von sozialen Leistungen

Jedem Antrag ist ein Mietvertrag, eine Mietbescheinigung sowie eine Abtretungserklärung beizufügen

  • Geflüchtete, die neu ankommen, müssen zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen, wenn der Lebensunterhalt nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

  • Anträge auf soziale Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind über die Gemeinden, in denen die Flüchtlinge jeweils untergebracht sind und wo sie sich ohnehin im Einwohnermeldeamt anzumelden haben, zu stellen.
    Für eine Antragstellung ist zunächst eine Registrierung notwendig.

  • Ein Wechsel in die Grundsicherung für Erwerbsfähige (Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch/SGB II) ist grundsätzlich erst ab dem Folgemonat nach Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung möglich. Diese wird durch die Ausländerbehörde ausgehändigt, wenn dort ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist.
    Anträge auf diese Leistungen (SGB II) sind beim Jobcenter Bayreuth Land zu stellen.
    Das Antragsformular finden Sie hier.
    Weitere Personen können hier hinterlegt werden.
    Bitte beachten Sie die allgemeinen Informationen zu den Leistungen nach dem SGB II auf Deutsch und Ukrainisch.

  • Personen, die vor dem 01.08.1956 geboren sind, können keine Leistungen vom Jobcenter beziehen. Sie haben ab dem Folgemonat nach Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Leistungen werden, wie die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), durch die Sozialhilfeverwaltung des Landratsamtes gewährt. Nachdem dort im Regelfall bereits alle notwendigen Daten vorhanden sind, muss vom 01.06.2022 bis zum 31.08.2022 kein weiterer Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt werden. Die Betroffenen werden vom Sozialamt über den Wechsel in die Grundsicherung benachrichtigt und darüber informiert, dass für sie die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ihrer Wahl nötig ist.

Alle aufklappen
Seitenanfang