Abbruch

Teilweiser Abbruch

Der teilweise Abbruch einer baulichen Anlage ist baugenehmigungspflichtig. Für einen Teilabbruch ist daher ein Bauantrag einzureichen. Ausgenommen hiervon sind Gebäude, die verfahrensfrei errichtet werden können.

Erlaubnisfreier Abbruch

Ohne jede Erlaubnis dürfen folgende bauliche Anlagen abgebrochen werden:

  • Bauliche Anlagen, die ohne ein baurechtliches Verfahren errichtet werden könnten, 
  • freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 (z. B. Ein- und Zweifamilienwohnhäuser, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Garagen, Scheunen etc.) 
  • baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, bis zu einer Höhe von 10 m

Im Übrigen ist der Abbruch mindestens einen Monat vorher bei der Gemeinde und dem Landratsamt anzuzeigen. Bei aneinander angebauten Gebäuden ist die Standsicherheit des angebauten Gebäudes durch einen Statiker, in bestimmten Fällen auch durch einen Prüfsachverständigen nachzuweisen.

 

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