Baulicher Brandschutz

Das Baurecht beschäftigt sich nur mit den Fragen des baulichen Brandschutzes. Dies betrifft insbesondere die brandschutztechnischen Anforderungen an die einzelnen Bauteile, die Sicherstellung von zwei unabhängigen Flucht- und Rettungswegen im Gebäude und die Sicherstellung der Rettungswege auf dem Grundstück.

Fragen des abwehrenden Brandschutzes sind Aufgabe der Feuerwehr. Ansprechpartner im Landratsamt ist der Kreisbrandrat.

Für welche Vorhaben braucht man einen Brandschutznachweis?

Ein Brandschutznachweis ist für alle genehmigungspflichtigen und freigestellten Bauvorhaben erforderlich. Wird der Brandschutznachweis nicht geprüft oder bescheinigt, muss er vor Baubeginn erstellt sein und (auf der Baustelle) vorliegen.

Was ist bei Abweichungen zu von Brandschutzvorschriften zu beachten?

Wird der Brandschutznachweis nicht geprüft oder bescheinigt, müssen Abweichungen mit dem Bauantrag oder gesondert beantragt werden.

Der Bauherr hat dabei das Wahlrecht, die Abweichungen durch das Landratsamt zu prüfen oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigen zu lassen.

Soll die Prüfung durch das Landratsamt erfolgen, ist die Abweichung, ggf. mit entsprechenden Kompensationsmaßnahmen, zu begründen.
Soll die Prüfung durch eine Prüfsachverständigen für Brandschutz erfolgen, ist die Bescheinigung des Prüfsachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen für Abweichungen - Brandschutz III beizufügen.

Prüfung oder Bescheinigung des Brandschutznachweises?

Der Bauherr hat das Wahlrecht, den Brandschutznachweis entweder durch das Landratsamt prüfen oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigen zu lassen. Bei einer Prüfung durch das Landratsamt muss der Brandschutznachweis mit dem Bauantrag eingereicht werden. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Wird der Brandschutznachweis durch einen Sachverständigen bescheinigt, ist dies dem Landratsamt im Bauantragformular zu bestätigen.
Die Bescheinigung über die Prüfung des Brandschutzes - Bescheinigung Brandschutz I ist dem Landratsamt mit der Baubeginnsanzeige vorzulegen.
Die Bescheinigung über die Verwirklichung des Brandschutzes - Bescheinigung Brandschutz II ist dem Landratsamt vor Nutzungsaufnahme vorzulegen.

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