Verfahrensfrei bauen

Für die Errichtung baurechtlich verfahrensfreier Bauvorhaben ist eine Baugenehmigung oder ein sonstiges baurechtliches Verfahren nicht erforderlich. Wir weisen darauf hin, dass bei verfahrensfreien Anlagen eine Erlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserrecht, Denkmalschutz etc.) notwendig sein kann. Dies ist eigenverantwortlich abzuklären.

Bei verfahrensfreien Vorhaben sind die öffentlich-rechtlichen Anforderungen (z. B. Regelungen eines Bebauungsplanes, Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz, Verunstaltung u. a.) eigenverantwortlich einzuhalten.

Grundstück liegt nicht im Bebauungsplangebiet

Liegt das Grundstück nicht in einem Bebauungsplangebiet so können u. a., folgende Vorhaben verfahrensfrei errichtet werden (Stand: 31.07.2013)

  • Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von max. 75 m³, außer im Außenbereich
  • freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m² überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind (keine Ställe!)
  • Grenzgaragen unter bestimmten Voraussetzungen
    (z. B. Wandlänge an der Grenze max. 9,0 m, Wandhöhe an der Grenze max. 3,0 m, Grundfläche max. 50 m², Gesamtlänge der Grenzbebauung auf dem Baugrundstück max. 15 m)
  • Abgasanlagen (einschl. Kamine) in und an Gebäuden sowie freistehend bis zu einer Höhe von 10 m
  • Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren
    - in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage
    - gebäudeunabhängig mit einer Höhe von 3 m und einer Gesamtlänge von 9 m
  • Mauern und Einfriedungen (einschl. Stützmauern) mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich
  • Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen

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