Auslandsreisen - Mitnahme von betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln

Bitte beachten:
Pro Beglaubigung im Gesundheitsamt Bayreuth fällt eine Gebühr in Höhe von
7,50 € an.

Wer auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel angewiesen ist, darf diese grundsätzlich auch auf Auslandsreisen mitnehmen, um seine medizinische Versorgung sicher zu stellen. Patientinnen und Patienten müssen aber einige Regeln beachten, damit es bei der Einreise oder am Urlaubsort nicht zu Problemen mit dem Zoll oder der Polizei kommt.
Grundsätzlich gilt: Betäubungsmittel, die nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung von einem Arzt verschrieben wurden, können in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als persönlicher Reisebedarf für 30 Tage mitgeführt werden. Bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ist dazu eine Bescheinigung des Arztes erforderlich.

Bei Reisen in andere Länder rät die Bundesopiumstelle, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß dem "Leitfaden für Reisende" des INCB ausstellen zu lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer der Reise enthält. Auch der Leitfaden sieht eine Mitnahme von Betäubungsmitteln für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen vor.

Die Bescheinigung zur Mitnahme von betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln auf Auslandsreisen müssen Sie zusätzlich nach der Ausstellung von der zuständigen Stelle beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitführen.

Was muss für eine Beglaubigung beachtet werden?

  • Wir bitten Sie, die von der/vom verordnenden Ärztin/Arzt vollständig ausgefüllte Bescheinigung mit einer Woche Vorlauf an das Gesundheitsamt zu senden/faxen, damit sie gesichtet werden kann (E-Mail: gesundheitsamt-bt@lra-bt.bayern.de; Fax: 0921 728 88 227). Fehlerhafte oder unvollständige Bescheinigungen können nicht beglaubigt werden. Bei kürzeren Vorlaufzeiten kann eine Bearbeitung bis Reisebeginn ggf. nicht gewährleistet werden.
  • Wir bitten Sie um vorherige Absprache und Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt (Tel. 0921 728 227 oder per E-Mail).
  • Vorgelegt werden müssen die vom verordnenden Arzt ausgefüllte Bescheinigung im Original, das entsprechende BTM-Rezept im Original und der gültige Personalausweis.
  • Zum Termin der Beglaubigung ist ein persönliches Erscheinen erforderlich.
  • Ihre Ärztin/Ihr Arzt darf Ihnen Betäubungsmittel maximal in der für 30 Tage erforderlichen Menge verschreiben. Deshalb darf auch höchstens diese Menge bescheinigt und mitgeführt werden.
  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt, ob für die Bescheinigung Kosten entstehen. 
  • Pro Beglaubigung im Gesundheitsamt fällt eine Gebühr in Höhe von 7,50€ an.
  • Eine beauftragte Person darf keine Betäubungsmittel für andere mitnehmen, da man Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitnehmen darf.

Bei Reisen in andere Länder

  • Informieren Sie sich vorab über die im Zielland geltenden Regelungen.
  • Laden Sie das Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung auf der Internetseite des BfArM herunter und bitten Ihre/n verschreibende/n Ärztin/Arzt, es auszufüllen.
  • Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
  • Lassen Sie anschließend die Bescheinigung durch das zuständige Gesundheitsamt beglaubigen.
  • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen.

Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat?

Prüfen Sie,

  • ob es das benötigte Mittel (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland gibt und
  • ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können.

Sollte auch dies nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden muss. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.

Sonderfall: Auslandsreisen von Substitutionspatienten

Für Betäubungsmittel (insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin), die zur Substitutionsbehandlungen von opioidabhängigen Patientinnen/ Patienten verschrieben werden, gelten gesonderte Regelungen. Sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann der Arzt den/ m Patientinnen/ Patienten Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise erforderlichen Menge - maximal allerdings für 30 Tage - aushändigen.

Da jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollten Sie sich vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

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