Übernahme der Gebühren für eine Tageseinrichtung

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Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII). Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um die Kosten der Tageseinrichtung zu bestreiten, können Sie beim  Fachbereich Jugend und Familie einen Antrag auf Übernahme der Gebühren einer Tageseinrichtung stellen.

Einkommensgrenzen

Um festzustellen, ob Sie einen Anspruch auf Übernahme von Kindertagesstättengebühren haben, prüft der Fachbereich Jugend und Familie die Einkommensverhältnisse der Familie. Hierzu zählen u.a.

  • Arbeitsverdienst aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit
  • Renten, Krankengeld
  • Kindergeld, Erziehungsgeld
  • Sozialhilfe, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, BaföG
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Unterhaltszahlungen

Antragstellung

Die Übernahme erfolgt frühestens ab Monat der Antragstellung.

Änderungsmitteilung und Folgeantrag

Sie sind verpflichtet, Änderungen in Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen (z.B. Wechsel der Anschrift, Veränderung der Einkommens- u. Familienverhältnisse, Austritt des Kindes aus der Tageseinrichtung, Wechsel der Tageseinrichtung usw.) dem Fachbereich Jugend und Familie mitzuteilen.

Denken Sie bitte rechtzeitig daran, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Folgeantrag zu stellen.

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Formulare und Merkblätter

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