Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlage
Allgemeines
Sowohl die Versorgung der Bürger mit Trinkwasser, als auch die Abwasserbeseitigung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Sie errichtet, betreibt und unterhält die hierfür notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen. Grundsätzlich muss jeder Bürger (mit wenigen Ausnahmen), Trinkwasser aus der gemeindlichen Anlage entnehmen und das anfallende Abwasser in das vorhandene gemeindliche Kanalnetz einleiten.
Durch die zu entrichtenden Beiträge wird der Aufwand für die Errichtung (Herstellung) der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bzw. der Entwässerungsanlage finanziert.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Wasserversorgungsbeitrages und des Entwässerungsbeitrages sind das Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie die Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungssatzungen und die dazu gehörigen Beitrags- und Gebührensatzungen der Gemeinden. Der Beitrag wird danach für bebaute, unbebaute aber bebaubare oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach der Wasserabgabesatzung bzw. nach der Entwässerungssatzung ein Recht zum Anschluss an die Einrichtung besteht bzw. das Grundstück bereits an die Einrichtung angeschlossen ist.
Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist. Beitragsschuldner ist derjenige, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Miteigentümer sind Gesamtschuldner, d. h. einer von den Miteigentümern kann zur Zahlung des gesamten Beitrages herangezogen werden. Wohnungseigentümer sind nur entsprechend ihres Miteigentum-anteiles am Grundstück beitragspflichtig.
Beitragsberechnung
Die Beitragshöhe wird sowohl beim Wasserversorgungsbeitrag, als auch beim Entwässerungsbeitrag i. d. R. nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. In den meisten Satzungen besteht eine flexible Flächenbegrenzung in der Weise, dass die beitragspflichtige Grundstücksfläche auf ein bestimmtes, nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessendes Vielfaches der überbauten oder überbaubaren Fläche begrenzt wird. Die Geschossfläche wird grundsätzlich nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen ermittelt. Das gilt auch für Keller, unabhängig davon, ob hier die Voraussetzungen eines Vollgeschosses erfüllt werden. Dachgeschosse werden nur zu dem Teil herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Nicht beitragspflichtig sind Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Anschluss an die Wasserversorgung bzw. Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen. Nähere Einzelheiten sind aus der jeweiligen Satzung ersichtlich bzw. können bei der Gemeinde erfragt werden.