Schulfinanzierungsrecht, Kostenersätze

Der Landkreis als Schulträger erhebt für Gastschüler an beruflichen Schulen sowie an Fachschulen entsprechenden Kostenersatz. Daneben leistet der Freistaat Bayern im Rahmen des Schulfinanzierungsrechts entsprechende Zuschüsse.

Im Gegenzug ist der Landkreis verpflichtet, für seine Schüler beim Besuch von Schulen anderer Sachaufwandsträger Kostenersatz zu leisten.

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