Schulzwang, Ordnungswidrigkeitsverfahren

Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Insbesondere haben sie die Pflicht, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Nimmt ein Schulpflichtiger vorsätzlich am Unterricht oder den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teil, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und kann deshalb mit einer Geldbuße belegt werden.
Bei vorsätzlichen Versäumnissen kann die Schule auch die Durchführung des Schulzwangs bei der Kreisverwaltungsbehörde beantragen. Diese kann hierfür eigene Bedienstete oder Kräfte des Polizeidienstes mit dem Vollzug beauftragen.

Seitenanfang