Kaminkehrerwesen

Ab 01.01.2013 haben sich grundsätzliche Neuerungen im Kaminkehrerwesen ergeben. So ist der Eigentümer z.B. einer Wohnung oder eines Hauses selbst dafür verantwortlich, dass Kehr- und Messarbeiten, die im Feuerstättenbescheid des Bezirksbevollmächtigten (der frühere Bezirkskaminkehrermeister) festgelegt sind, fristgerecht vorgenommen werden. Falls der Bezirksbevollmächtigte diese nicht selbst vornimmt, ist ihm die Ausführung der Arbeiten vom Eigentümer fristgerecht mittels eines Formblattes nachzuweisen. Die Arbeiten darf nur ausführen, wer dazu berechtigt ist (z.B. Kaminkehrermeister). Wird dem Bezirksbevollmächtigten die Ausführung nicht oder nicht fristgerecht angezeigt oder wird dazu kein Formblatt benutzt oder dieses nicht vollständig ausgefüllt und von allen notwendigen Personen unterschrieben, teilt er dies dem Landratsamt mit. Dieses erlässt dann ggf. einen Zweitbescheid mit dem der Eigentümer nochmals verpflichtet wird, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten vornehmen zu lassen. Kommt er dem nicht nach, nimmt das Landratsamt die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers vor.

Die aktuelle Einteilung der Kehrbezirke finden Sie in untenstehendem Amtsblatt. Alternativ können Sie über folgenden Link Ihren zuständigen Kaminkehrer nach Eingabe von Postleitzahl und Straße suchen: www.schornsteinfeger-liv-bayern.de

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