Unterbringungen

Wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. Eine Unterbringung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn jemand sein Leben oder in erheblichem Maß seine Gesundheit gefährdet.
Das Therapieunterbringungsgesetz ermöglicht die Unterbringung der psychisch gestörten Gewalttäter in einer geschlossenen Einrichtung.

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