Vereins- und Sammlungswesen

Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit. Er kann z. B. Verträge abschließen, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden oder Mitarbeiter einstellen. Das Vereinsregister und die von den Vereinen eingereichten Schriftstücke kann jedermann einsehen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme muss nicht dargelegt werden. Die Führung des Vereinsregisters ist in Bayern bei denjenigen Amtsgerichten konzentriert, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind. Das Amtsgericht Bayreuth ist zuständig für die Amtsgerichtsbezirke Bayreuth und Kulmbach.

Die Gründung, Änderung und Auflösung eines ausländischen Vereins oder eines Ausländervereins mit Sitz in Deutschland ist innerhalb von zwei Wochen bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde, d. h. für den Landkreis Bayreuth beim Landratsamt Bayreuth, anzumelden.

Mit der Aufhebung des Bayerischen Sammlungsgesetzes sind die Erlaubnispflichten für Haus- und Straßensammlungen (einschließlich der Werbung von Fördermitgliedern) sowie die nachgehenden Pflichten der Sammlungsträger zur Vorlage einer Abrechnung samt den korrespondierenden Überwachungsbefugnissen der Behörden entfallen.

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