Waffen; Allgemeine Informationen

Waffen, z.B. Schusswaffen, bestimmte Messer, Schwerter, Verteidigungsspray etc. werden nach dem Waffengesetz in verschiedene Kategorien eingeteilt. Der Umgang mit ihnen - Erwerb, Besitz, Führen, Transport, Überlassen, Herstellen, Behandeln usw. - ist entweder frei, an ein Alterserfordernis gebunden, erlaubnispflichtig oder generell verboten. Der Erwerb und Besitz von Munition ist ähnlich geregelt. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner beim Landratsamt Bayreuth.

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist im Regelfall nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gibt es z.B. beim Schießen auf genehmigten Schießstätten unter Aufsicht. Für den Erwerb und Besitz von großkalibrigen Waffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen in der Regel 21 Jahre. Für den Erwerb großkalibriger Schusswaffen müssen Personen zwischen 18 und 25 Jahren zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre persönliche Eignung beibringen. Hiervon befreit sind Jäger.

Wenn Sie mit Waffen oder Munition umgehen wollen, brauchen Sie in den meisten Fällen eine waffenrechtliche Erlaubnis Ihres Landratsamtes. Diese Erlaubnis wird auf Antrag z.B. in Form einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins, einer Schießerlaubnis, einer Herstellungs- und Handelserlaubnis etc. ausgestellt. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnisse sind grundsätzlich, dass Sie zuverlässig und körperlich geeignet sind, ein Bedürfnis glaubhaft machen können, die notwendige Sachkunde haben und in einigen Fällen eine entsprechende Haftpflichtversicherung besitzen.

Sofern Sie Schusswaffen oder Munition besitzen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass diese Waffen sicher verwahrt sind. Dies soll verhindern, dass Schusswaffen oder Munition abhanden kommen oder dass Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitten an Ihre Ansprechpartner beim Landratsamt Bayreuth.



Formulare und Merkblätter

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