Hilfen für Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge
Leistungsberechtigt sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen (= Asylbewerber),
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- eine Duldung besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (= i.d.R. abgelehnte Asylbewerber),
- sowie Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen.
Die finanziellen Hilfen und Sachleistungen werden nach Maßgabe des Asylbewerberleistungsgesetzes gewährt.