Hilfen für Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge

Ziel:
Sicherung des Lebensunterhaltes und Absicherung im Krankheitsfall

Wer kann Leistungen erhalten?
Personen, die
• eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen (= Asylbewerber)
• wegen des Krieges in ihrem Heimaltland eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
• eine Duldung besitzen
• vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (= i.d.R. abgelehnte Asylbewerber)
• sowie Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen

Wer ist voll erwerbsgemindert?
Wer nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Bestreitung des Lebensunterhaltes ist nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen möglich (Vermögensfreigrenze: 10.000 Euro pro Person),
Bedürftigkeit darf in den vergangenen 10 Jahren nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein (z. B. wenn Vermögen an Dritte ganz oder teilweise verschenkt wurde)

Welche Leistungen werden gewährt?
Regelsatz, Kosten der Unterkunft bis zur angemessenen Höhe zzgl. Heizung, Mehrbedarf bei Schwerbehinderten mit Merkzeichen „G“ oder „aG“

Detaillierte Informationen:
Bei der zuständigen Sachbearbeiterin können Antragsunterlagen angefordert und umfangreichere Informationen eingeholt werden.

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