Sozialhilfe; Heranziehung der Angehörigen zum Unterhalt
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt werden grundsätzlich die Angehörigen ersten Grades (das sind Eltern und Kinder) sowie die geschiedenen Ehegatten vom Landratsamt aufgefordert, ihre finanziellen Verhältnisse offen zu legen, damit überprüft werden kann, ob eine Unterhaltsleistung möglich ist.
Dies gilt nicht gegenüber Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) einer Person, wenn diese schwanger ist oder ihr Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Sofern von geschiedenen Ehegatten oder getrennt lebenden Elternteilen (also in der Regel von den Kindsvätern) nicht ohnehin bereits Unterhalt gezahlt wird, werden diese ebenfalls aufgefordert, zur Überprüfung der Unterhaltsfähigkeit ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen.