Umtausch von unbefristeten Altführerscheinen

Bis zum 19.01.2033 müssen alle EU-Bürger über einen einheitlichen fälschungssicheren befristeten Führerschein verfügen. Diese werden seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt und besitzen eine Gültigkeit von 15 Jahren. Alle vorher ausgestellten Führerscheine sind umzutauschen. Mit Wirkung zum 19.03.2019 wurde durch die Bundesregierung ein verbindlicher Stufenplan beschlossen, um den Umtausch stufenweise zu vollziehen.

Zu welcher Frist Sie Ihren Führerschein umgetauscht haben müssen, ist davon abhängig, über welchen Führerschein Sie verfügen und wann Sie geboren sind bzw. wann der Führerschein ausgestellt wurde:

Wenn Sie vor 1953 geboren sind, müssen Sie grundsätzlich Ihren Führerschein, unabhängig ob Papier oder Karte, erst bis zum 19.01.2033 umgetauscht haben.

Ansonsten sind alle bis 31.12.1998 ausgestellten Papierführerscheine (grau/rosa) zuerst umzutauschen. Die Frist ergibt sich hierbei aus dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers:

Geburtsjahr Fahrerlaubnisinhaber Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958 19.01.2022
1959 - 1964 19.01.2023
1965 - 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

Sollte im Wege des Umtausches eines Papierführerscheines die Zuteilung der Klasse T (Traktoren bis 60 km/h) gewünscht werden, muss ein Nachweis über die Tätigkeit in einer Land- oder Forstwirtschaft nachgewiesen werden. (Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft)

Darauffolgend sind alle Kartenführerscheine, die bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden umzutauschen. Die Frist ergibt sich hierbei aus dem Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins:

Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 - 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 - 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 - 18.01.2013 19.01.2033

Wurde Ihr alter (rosa oder grauer) Führerschein nicht vom Landratsamt Bayreuth ausgestellt, dann können Sie eine sog. Karteikartenabschrift bei dem Landratsamt/der Stadt beantragen, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Die Bearbeitungszeit kann dadurch verkürzt werden.

Der Kartenführerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei Berlin erstellt. Sie erhalten von uns eine Mitteilung, sobald er zur Abholung bereit liegt. Auf Wunsch kann der Führerschein auch zur Aushändigung in das Rathaus Ihrer Wohnsitzgemeinde übersandt werden.

Hinweise:
Wir empfehlen dringend, die zeitliche Staffelung zu beachten und einzuhalten, außer Sie benötigen aus einem anderen Grund einen Kartenführerschein vorher. Gleichzeitig bitten wir Sie mit der Antragstellung nicht bis zum 19.01. des jeweiligen Jahres zu warten, da dann aufgrund der Bearbeitungszeiten nicht mehr gewährleistet ist, dass Sie bis zum Ablauf der Frist einen gültigen Führerschein besitzen. Es wird empfohlen bereits im Laufe des Vorjahres spätestens bis zum 1.11. den Antrag zu stellen.


Notwendige Unterlagen

Folgende Unterlagen sind bei einer persönlichen Vorsprache in der Führerscheinstelle mitzubringen:

  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums ohne Kopfbedeckung (35 x 45 mm)
  • Original des Personalausweises oder des Reisepasses
  • Bisheriger Führerschein im Original

Auf Wunsch kann der neue Kartenführerschein zur Abholung an Ihre Wohnsitzgemeinde übersandt werden.


Entstehende Kosten

Bei dem Umtausch in einen Kartenführerschein werden Gebühren in Höhe von 25,30 Euro erhoben.


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