Zulassung von gebrauchten Fahrzeugen aus dem Ausland

Bei einer erstmaligen Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung ist ab 01.03.2007 (neben den Fahrzeugpapieren) immer die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch für gebrauchte Importfahrzeuge, die erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen werden. Ist die Bescheinigung nicht mehr vorhanden, muss zuerst beim Hersteller oder Importeur eine Zweitschrift angefordert werden.


Notwendige Unterlagen

Zulassung von Fahrzeugen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • EG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (§ 21 StVZO)
  • Kaufvertrag
  • Rechnung
  • Nachweis über die bezahlte Umsatzsteuer (kann auch hier abgegeben werden)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nr. - 7-stelliger Code))
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer
  • komplette ausländische Fahrzeugpapiere. Falls es sich um ein Neufahrzeug handelt, für das noch keine Papiere ausgestellt wurden, eine Bestätigung vom Hersteller oder vom Fahrzeugimporteur. Diese muss enthalten, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt, für das keinerlei Fahrzeugpapiere beantragt wurden (weder in Deutschland noch in einem anderen Land).
  • Kennzeichen, wenn noch zugelassen 
  • Vorführung des Fahrzeuges zur Identifizierung
  • Bericht über gültige Hauptuntersuchung
  • ggf. Vollmacht 

Hinweis:
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung II (ausländischer Fahrzeugbrief) ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des betreffenden EU-Staates einzuholen. 

Zulassung von Fahrzeugen aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Rechnung
  • Kaufvertrag  
  • komplette ausländische Fahrzeugpapiere. Falls es sich um ein Neufahrzeug handelt, für das noch keine Papiere ausgestellt wurden, eine Bestätigung vom Hersteller oder vom Fahrzeugimporteur. Diese muss enthalten, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt, für das keinerlei Fahrzeugpapiere beantragt wurden (weder in Deutschland noch in einem anderen Land).
  • Zollbestätigung
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (§ 21 StVZO)
  • Versicherungsbestätigung (evB-Nr. - 7stelliger Code)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer
  • Kennzeichen, wenn noch zugelassen
  • Vorführung des Fahrzeuges zur Identifizierung
  • Bericht über gültige Hauptuntersuchung
  • ggf. Vollmacht
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