Straßen- und Wegerecht

Allgemeines:

Das Straßenrecht ist in Deutschland für alle öffentlichen Straßen anzuwenden. Für Bundesautobahnen und Bundesstraßen ist das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) anwendbar. Für die anderen Straßen (Staats-, Kreis-, Gemeindeverbindungs-, Ortsstraßen und für die öffentlichen Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege und die Eigentümerwege) ist in Bayern das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) anzuwenden.

In den Straßengesetzen wird unter anderem die Benutzung der Straße, der Gemeingebrauch, die Sondernutzung und der verwaltungsrechtliche Umgang geregelt. Z.B. wird mit der Allgemeinverfügung der Widmung das Grundstück vom Privatrecht zum öffentlichen Recht übergeführt.

Aufgaben:

  • Rechtsaufsicht über die kommunalen Straßenbaubehörden
  • Überprüfung von Umstufungen
  • Überprüfung gemeindlicher Verordnungen nach dem BayStrWG (Räum- und Streupflicht)

Beantragung/Verfahrensablauf:

Anfragen (keine Rechtsberatung!) sind formlos oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache zu stellen. Erforderlich ist in jedem Fall eine genaue Darlegung des Sachverhaltes und die detaillierte Bezeichnung des angestrebten Zieles. Unerlässlich ist bei öffentlichen Feld- und Waldwegen die Angabe, in welcher Straßenklasse die betroffene Verkehrsfläche im Bestandsverzeichnis der jeweiligen Gemeinde eingetragen ist (ausgebauter oder nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg)

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