21.05.2021

Geimpft oder genesen – wie erbringt man den Nachweis?

Erleichterung von Kontaktbeschränkungen nur mit Bescheinigung.

Mit der Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geht eine Erleichterung der Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen einher. Ausführlich nachzulesen ist dies unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-307/  in §1a.
Auf Bundes- bzw. europäischer Ebene wird zum Nachweis der Impfung bzw. des Genesenenstatus eine digitale Lösung angestrebt. Bis diese zur Verfügung steht, hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgendes Vorgehen empfohlen:

Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff kann ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung durch Vorlage eines Impfnachweises in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache auf Papier oder in einem elektronischen Dokument erfolgen.
Hierbei handelt es sich um den Impfpass (sog. Impfausweis), in welchem die Impfung gemäß § 22 IfSG dokumentiert wird. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung kein Impfausweis vorhanden sein oder vorgelegt werden, so erfolgt die Dokumentation durch Ausstellung einer sog. Impfbescheinigung, welche dieselben Angaben enthält. Diese Impfbescheinigung ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet.

Genesene Personen können ihre vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch Vorlage eines Dokuments nachweisen, aus dem die zugrundeliegende positive Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiteren Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) hervorgeht.

Frühestens 28 Tage bis maximal sechs Monate nach der positiven Testung sind Personen, die eine Infektion überstanden haben, vollständig Geimpften gleichgestellt. Danach ist eine einmalige Impfung nötig, um diesen Status fortzuführen.

Es gibt bislang keinen speziellen „Genesenen-Ausweis“ oder eine spezielle Bescheinigung darüber, die Betroffene anfordern könnten.

Als Nachweis gelten folgende Dokumente:

  • positiver PCR-Befund eines Labors,
  • positiver PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes,
  • positiver PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums,
  • ärztliches Attest, sofern dieses Angaben zu Testart (PCR), Testergebnis und -datum enthält,
  • Isolationsbescheinigung des Gesundheitsamtes.

Betroffenen sollten zunächst überprüfen, ob in ihren Unterlagen, eines dieser Dokumente vorhanden oder noch online (beispielsweise im Email-Portal oder in der Corona- bzw. Labor-App) abrufbar ist.
Falls der Laborbefund nicht mehr vorliegt, können sich Betroffene entweder direkt an das Labor, welches die Testung vorgenommen hatte, wenden oder bei der Teststelle (z.B. Hausärztin/Hausarzt) um eine Befundkopie bitten.
Hilfsweise kann auch die Bescheinigung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Isolation nach einem positiven PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt werden. Diese Isolationsbescheinigung ging allen Betroffenen in schriftlicher bzw. digitaler Form zu.

Es wird darauf hingewiesen, dass Personen die sich mit SARS-CoV-2 infizieren sollten, generell ihren PCR-Befund bzw. die Isolationsbescheinigung des Gesundheitsamtes sorgfältig aufbewahren sollten.

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