18.11.2020

Kindertagesbetreuung unter Pandemie-Bedingungen

Das sind die aktuellen Regeln

Der neue Rahmenhygieneplan für Kindertagesstätten, Horte, heilpädagogische Tagesstätten (HPTs) und andere Betreuungseinrichtungen für Kinder vom 11.11.2020 wurde am 16.11.2020 nochmals angepasst.
Die Neuerungen beziehen sich insbesondere auf den Besuch der Betreuungseinrichtungen durch Kinder mit Erkältungssymptomen und nach Abklingen einer Erkrankung.

Kranke Kinder mit akuten Symptomen einer übertragbaren Krankheit, wie Fieber, fiebrigem Schnupfen, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, Gliederschmerzen, starke Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall haben auch weiterhin keinen Zugang zur Kindertagesbetreuung.
Die Wiederzulassung in die Betreuungseinrichtungen nach einer Erkrankung mit den vorstehend beschriebenen Symptomen ist künftig für Kinder jeden Alters erst wieder möglich, wenn
- das betroffene Kind bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichem Husten) ist,
- das Kind 24 Stunden fieberfrei war und
- zusätzlich ein ärztliches Attest oder ein negativen Corona-Test (PCR-Test oder Antigen-Test) vorliegt (Entscheidung über Test trifft Arzt/Ärztin).

Bei nur leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie z.B. Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten ohne Fieber) ist ein Besuch der Betreuungseinrichtungen für Kinder in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertages­pflegestellen, Horten und HPTs bis zum Schulalter sowie Grundschulkinder ohne negatives SARS-CoV-2-Testergebnis oder ärztliches Attest möglich.

Für Kinder ab Jahrgangsstufe 5 gilt: ab dem Tag, an dem die o.g. Symptome aufgetreten, ist der Besuch der Betreuungseinrichtung nicht erlaubt. Der Besuch von Hort bzw. HPT ist auch bei leichten Symptomen erst wieder möglich, wenn
- nach mind. 48 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt wurde und
- im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen leiden bzw. bei diesen eine SARS-CoV-2-Infektion ausgeschlossen wurde.

Unverändert bleiben die Regelungen zur Bildung fester Gruppen: Die Kinder sollen in festen Gruppen betreut und gefördert werden. Ziel ist hierbei, die Anzahl der Kontaktpersonen im Infektionsfall gering zu halten und Infektionsketten nachvollziehbar zu machen. Die Gruppengröße ist abhängig von der personellen und räumlichen Ausstattung der Einrichtung. Um die regulären Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten, kann Personal gruppenübergreifend tätig werden.
Unverändert bleibt auch, dass Kinder in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagespflegestellen und HPTs bis zum Schulalter keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.
Die Maskenpflicht gilt allerdings seit dem 11.11. neu für Schulkinder in Horten und den HPTs.
Personal und Trägervertreter haben die Pflicht zum Tragen einer MNB nach BayIfSMV, die dies auf den Begegnungs- und Arbeitsflächen der Arbeitsstätte vorschreibt. Auch am Arbeitsplatz ist eine MNB zu tragen, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Externe Personen (Eltern, Fachdienste, Lieferanten und sonstige Besucher) haben in der Einrichtung eine Maske zu tragen. Betreten der Kita durch Externe sollte auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Zielvorgabe der Bayerischen Staatsregierung ist, Kindertagesstätten, Horte, heilpädagogische Tagesstätten und andere Betreuungsformen für Kinder möglichst lange im Regelbetrieb offen und funktionsfähig zu halten.
Weitergehende Information finden Sie hier:
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php

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