Wichtiger Hinweis
für alle Jäger
Verbot von halbautomatischen Schusswaffen, die Magazine mit mehr als zwei Patronen aufnehmen können (Wechselmagazine)
Bezug: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2016, Az. 6C 60.14
Das Bundesverwaltungsgericht hat vor kurzem festgestellt, dass halbautomatische Schusswaffen, die ein Magazin mit mehr als zwei Schuss aufnehmen können, unter das sachliche Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) BJagdG fallen. Sie dürfen damit nicht zur Jagd auf Wild verwendet werden! Dies gilt unabhängig davon, ob ein Jagdscheininhaber ein solches Magazin auch tatsächlich verwenden will.
Dieses jagdrechtliche Verbot hat auch Auswirkungen auf das Waffenrecht. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat uns mitgeteilt, dass ab sofort keine waffenrechtliche Erlaubnis für Jäger mehr erteilt werden dürfen. Das Urteil hat zu erheblichen Verunsicherungen geführt, deren Klärung jetzt wohl einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte.
Wir bitten Sie daher bis auf Weiteres keine halbautomatischen Schusswaffen mehr zu erwerben, auf die das oben genannte jagdliche Verbot zutrifft, da wir diese nicht mehr in Ihre Waffenbesitzkarten eintragen können.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen jedenfalls rechtzeitig informieren.