Seilbahnrecht

Allgemeines:

Berg- und Seilbahnen, Lifte und Bandförderer benötigen eine Bau- und Betriebsgenehmigung sowie einer Genehmigung der technischen Planung. Für die Anlagen im Landkreis Bayreuth ist das Landratsamt Bayreuth für die Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung zuständig. Zuständig für die Genehmigung der technischen Planung ist die technische Seilbahnaufsichtsbehörde Regierung von Oberbayern. 

Antragsteller:

Betreiber von Berg- und Seilbahnen, Lifte und Bandförderer

Was wird benötigt:

Die erforderlichen Unterlagen für Seilbahnen sind unter § 2 Seilbahnverordnung aufgeführt.

Beantragung/Verfahrensablauf:

Für den Bau und Betrieb einer Seilbahn in Bayern ist ein Genehmigungsverfahren nach Art. 21 u. 22 Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz (BayESG) vorgeschrieben:

  • Zuerst Antrag des Seilbahnunternehmens auf Bau- und Betriebsgenehmigung beim Landratsamt Bayreuth erforderlich. Antrag muss über das geplante Vorhaben und seine Durchführung, insbesondere in technischer und auch wirtschaftlicher Hinsicht, Aufschluss geben (Art. 22 Abs. 2 BayESG). Die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen sind in § 2 SeilbV festgelegt.
  • Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Anhörung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich berührt sind (Art. 22 Abs. 3 BayESG).
  • Erteilung der Genehmigung, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn angenommen werden kann, der Unternehmer zuverlässig ist und das Vorhaben den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft (Art. 21 Abs. 5 BayESG). Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Genehmigung der technischen Planung und der Zustimmung zur Betriebseröffnung erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet sein (Art. 21 Abs. 6, 7 BayESG).
  • Darüber Verpflichtung des Seilbahnunternehmers, eine Sicherheitsanalyse für die geplante Seilbahn durchführen zu lassen und den entsprechenden Sicherheitsbericht mit dem Antrag auf Genehmigung der technischen Planung vorzulegen (Art. 22 Abs. 5 Nr. 6 BayESG).
  • Nach Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung ist ein Antrag bei der technischen Seilbahnaufsichtsbehörde Regierung von Oberbayern zur Genehmigung der technischen Planung (Art. 24 BayESG) zu stellen.
  • Dazu sind detaillierte technische Unterlagen (§ 4 SeilbV) bei der Technischen Seilbahnaufsichtsbehörde einzureichen und zugleich ein Prüfgutachten einer anerkannten sachverständigen Stelle zu den Unterlagen vorzulegen. Die Genehmigung kann auch nur für einen Teil der Seilbahn er folgen (Teilplangenehmigung).
  • Erst nach Erteilung der Genehmigung der technischen Planung darf mit dem Bau der Seilbahn begonnen werden. Nach Fertigstellung der Anlage muss vom Seilbahnunternehmen u.a. ein Probebetrieb durchgeführt werden, die Seilbahnanlage und ihre Fahrbetriebsmittel bestimmungsgemäß von der Aufsichtsbehörde abgenommen werden (Betriebsabnahme).
  • Weitere Voraussetzungen für die Zustimmung zur Betriebseröffnung sind die Bestellung eines Betriebsleiters und mindestens einer Person als Stellvertretung durch das Seilbahnunternehmen und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Art. 25 BayESG). Danach kann der öffentliche Betrieb der Seilbahn beginnen.

Weiterführende Links:

Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
https://www.stmb.bayern.de/vum/seilbahn/index..php

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