Wer ist betroffen?
Träger der freien Jugendhilfe, wozu auch Vereine und Kirchen zählen, müssen im Rahmen des präventiven Kinderschutzes sich von den Mitarbeiter/-innen, Betreuer/-innen, Jugendleiter/-innen, Helfer/-innen, die im Rahmen der Vereinsjugendarbeit Kinder und Jugendliche betreuen, beaufsichtigen, erziehen oder ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (FZ) vorlegen lassen.
Das gleiche gilt für Gemeinden, denen Aufgaben der Jugendarbeit nach Art. 30 AGSG übertragen sind und die insoweit als öffentliche Jugendhilfeträger handeln.