Einbürgerung

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben will, muss einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Wer die Anforderungen des § 10 – 12 b Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erfüllt, besitzt einen Anspruch auf Einbürgerung. Diese Anforderungen sind im Wesentlichen:

  • ein rechtmäßiger und gewöhnlicher* Aufenthalt von acht Jahren; 
  • das Treue-bekenntnis zum Grundgesetz; 
  • Straffreiheit; 
  • Sicherstellung des Lebensunterhalts ohne Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe;
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse; 
  • Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.

*nicht jeder Aufenthalt in Deutschland kann als gewöhnlicher Aufenthalt berücksichtigt werden. So ist ein Aufenthalt zum Studium, als Saisonarbeiter oder Werkvertragsarbeiter nicht auf Dauer angelegt und gerade kein gewöhnlicher Aufenthalt.

Zur Erfüllung der beiden letztgenannten Anforderungen kann ein Integrationskurs absolviert werden. Für weitere Informationen hierzu schlagen Sie bitte die Seite „Integration“ auf. Für Bewerber, die eine deutsche Schule besucht haben oder eine deutsche Berufsqualifikation erworben haben, können ihre Schulzeugnisse als Nachweise vorlegen.

Grundsätzlich verlangt das Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.
EU-Staatsangehörige sowie Ausländer mit Flüchtlingsstatus sind hiervon ausgenommen. Weitere Ausnahmen von der Aufgabepflicht sind in § 12 StAG enthalten.

Auch wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt hat, dass alle Anforderungen erfüllt sind, so kann sich dann zum Abschluss des Verfahrens noch ein längeres und schwieriges Entlassungsverfahren anschließen. Dies hängt von der Rechtslage des Herkunftsstaates und von der Entscheidungspraxis des jeweiligen Staates ab.

Die Mit-Einbürgerung des Ehegatten/Lebenspartners und der minderjährigen Kinder ist grundsätzlich möglich, wenn diese die abgesenkten Anforderungen erfüllen.

Ausländer, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben, können vorzeitig gem. § 9 StAG eingebürgert werden. Hier genügen ein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren und eine Bestandsdauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft von zwei Jahren. Diese Regelung geht davon aus, dass bei Ausländern, die mit deutschen Ehegatten/Lebenspartnern zusammenleben, die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse schneller voranschreitet. Die übrigen Voraussetzungen wie Deutsch- und staatsbürgerlicher Test richten sich nach den oben dargelegten Anforderungen.

Einbürgerungsverbote
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer Ziele verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind oder er sich an politisch motivierten Gewalttätigkeiten beteiligt oder dazu aufruft oder damit droht oder terroristischen Vereinigungen angehört oder sie unterstützt.

Auch strafrechtliche Verurteilungen, die über der in § 12 b StAG genannten Grenze liegen, verbieten die Einbürgerung


Weiterführende Informationen


Notwendige Unterlagen

  • Einbürgerungsantrag, 
  • Reisepass, 
  • Lichtbild, 
  • Personenstandsurkunden, ggf. mit deutschen Übersetzungen, 
  • Einkommensnachweis, 
  • Arbeitsvertrag, 
  • Nachweis über Altersversorgung, 
  • Schulzeugnisse, 
  • Zertifikat über Teilnahme am Integrationskurs

Entstehende Kosten

Die Verwaltungsgebühr für eine Einbürgerung beträgt 255,00 Euro.
Die Verwaltungsgebühr für die Mit-Einbürgerung eines minderjährigen Kindes beträgt 51,00 Euro.
Zusätzlich fallen Kosten für die Übersetzung von ausländischen Urkunden und Nachweisen an.

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