Genehmigungsverfahren

Gemäß § 4 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Die Genehmigungspflicht einer geplanten Anlage richtet sich nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV).

Gemäß § 15 BImSchG ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann.

Sofern durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG erheblich sein können, handelt es sich um eine wesentliche Änderung. Diese wesentliche Änderung bedarf der Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG.

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