Unter welchen Voraussetzungen ist das Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich?
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren kann man bauen, wenn
- das Gebäude innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans (= ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt,
- die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten, also keine Ausnahmen und Befreiungen notwendig sind
- die Erschließung gesichert ist
- es sich nicht um einen Sonderbau handelt (siehe hierzu im Detail Art. 2 Abs. 4 BayBO); Wohngebäude sowie zugehörige Garagen und Nebengebäude sind keine Sonderbauten
- und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt.
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Außerdem können folgende Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden:
Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im bauplanungsrechtlichen Innenbereich;
Solar-/Photovoltaikanlagen auf einer Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen in einer Entfernung vom äußeren Fahrbahnrand von bis zu 200m