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Schwertransporte – Erlaubnis (§ 29 Abs. 3 StVO)
Ziel:
Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten und/oder Gesamtgewichte, die die zulässigen Grenzen überschreiten und/oder das Sichtfeld eingeschränkt ist.
Voraussetzung:
- eine Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser ist nicht möglich oder es würden unzumutbare Mehrkosten entstehen
- geeignete Straßen stehen zur Verfügung
- die Ladung muss unteilbar sein
- fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von den Vorschriften über Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen muss vorliegen
Was wird benötigt:
- fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
(Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von den Vorschriften über Abmessungen und Gewichte für Fahrzeuge oder Fahrkombinationen ist die Regierung der Oberpfalz zuständig) - Antrag auf Erlaubnis mit Erklärung, dass Transport auf Schiene und/oder Wasser nicht möglich ist
- Betriebserlaubnis des Fahrzeuges bei Fahrzeugen mit Sichtfeldeinschränkung
Beantragung/Verfahrensablauf:
- Antrag über mithilfe des Onlinedienstes „VEMAGS – Verfahrensmanagement Großraum- und Schwerverkehr“
Eine Anleitung finden Sie hier https://www.vemags.de/registrierung/ - Anhörung der vom Transport und der Strecke betroffenen Behörden und Stellen
- Nach Eingang aller Stellungnahmen wird der Bescheid mit Auflagen und Bedingungen erstellt.
Der Bescheid ist über „VEMAGS“ abrufbar
Detaillierte Informationen:
Unter folgendem Link können umfangreiche Informationen abgerufen werden:
https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/54108049660