Anlagen in an, über und unter oberirdischen Gewässern

Allgemeines

Anlagen in oder an Gewässern sind allgemein geeignet, sich nachteilig auf ein oberirdisches Gewässer (z. B. auf die Strömungs- und Abflussverhältnisse) auszuwirken. Ebenso kann umgekehrt von einem oberirdischen Gewässer eine Gefahr für eine solche Anlage ausgehen. 

Es besteht daher die Erforderlichkeit einer Anlagengenehmigung für folgende oberirdische Gewässer: 

  • Gewässer I. Ordnung
  • Gewässer II. Ordnung 
  • Gewässer III. Ordnung mit Rechtsverordnung der jeweiligen Bezirksregierung (hier Rechtsverordnung der Regierung von Oberfranken)


Nur Anlagen, die weniger als 60 Meter von der Uferlinie der o. g. Gewässer entfernt sind, oder andere Anlagen, wenn sie die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können, müssen vor ihrer Errichtung von der unteren Wasserbehörde genehmigt werden. Ausgenommen sind Anlagen, die der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. 

Was ist eine Anlage i. S. d. § 36 WHG?

Man versteht unter dem Begriff einer Anlage insbesondere 

  • Gebäude, Brücken, Stege
  • Unter- und Überführungen
  • Hafenanlagen und Anlegestellen 
  • Leitungsanlagen
  • Bootshäuser


Erfolderliche Unterlagen

Grundsätzlich regelt die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), welche Unterlagen für das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren erforderlich sind. In einem formlosen Antragsschreiben sind u. a. die folgenden Angaben zu machen: 

  • Bauherr, Zweck
  • Gemeinde, Gemarkung, Flurstücks-Nr.
  • Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 25.000 mit Markierung des Vorhabensstandortes
  • Detaillageplan im Maßstab 1 : 5000 oder 1 : 1000 mit Eintragung der Standorte
  • geplanter Baubeginn
  • Name und Anschrift der ausführenden Baufirma
  • Erläuterungsschreiben mit Baubeschreibung


Es wird jedoch empfohlen, direkt mit der unteren Wasserbehörde in Kontakt zu treten um zu erfragen, ob eine Anlagengenehmigung erforderlich ist und wenn ja, welche Unterlagen im Einzelfall vorgelegt werden sollen. Oftmals sind zur genauen Beurteilung weitere Unterlagen erforderlich. 

Die Plansätze sind nach Abstimmung vollständig in Papierform und 4-facher Ausfertigung an die untere Wasserbehörde einzureichen.