Fleischhygiene
Gemäß §1 Abs.1 Fleischhygienegesetz (FlHG) muss das Fleisch von Rindern, Schweinen Schafen, Ziegen, anderen Paarhufern, Pferden und anderen Einhufern, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung unterzogen werden. Dies ist sowohl bei gewerblichen als auch bei Hausschlachtungen der Fall. Die Durchführung und Überwachung dieser Untersuchungen ist Aufgabe des Landkreises. Hierzu bedient er sich amtlicher Tierärzte und Fleischkontrolleure.
Eine Hausschlachtung im fleischhygienerechtlichem Sinn liegt nach §3 des Fleischhygienegesetzes nur dann vor, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Schlachten darf in keinem gewerblichen Betrieb, Schlachthaus etc. erfolgen und
- das Fleisch muss ausschließlich im eigenen Haushalt des Schlachttierbesitzers verwendet werden.
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