Was ist eine rechtliche Betreuung?

Die rechtliche Betreuung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.

Die rechtliche Betreuung nach § 1814 ff BGB

  • § 1814 BGB regelt die Voraussetzungen
  • rechtliche Betreuung bedeutet keinesfalls „Entmündigung“ oder „Bevormundung“.
  • Die Dauer einer Betreuung ist grundsätzlich befristet, maximal 7 Jahre.
  • Mit dem missverständlichen Begriff der „Betreuung“ ist nicht gemeint, dass ein Betreuer die zu betreuende Person persönlich pflegt, für sie kocht, putzt oder einkaufen geht. Der rechtliche Betreuer hat dafür zu sorgen, die notwendigen Unterstützungsleistungen zu organisieren.
     

Das Betreuungsverfahren (FamFG)

  • Die Einleitung des Betreuungsverfahrens erfolgt durch 
    • ANTRAG des Betroffenen selbst ODER 
    • von Amts wegen, d.h. aufgrund einer ANREGUNG von Privatpersonen (z.B. Angehörige, Nachbarn) oder auch Behörden (z.B. Polizei, Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Betreuungsstelle, Kranken/Pflegekassen, Sozialstationen)
  • Zuständig für die Entgegennahme des ANTRAGES oder der ANREGUNG ist das Amtsgericht/Abteilung Betreuungsgericht, in dessen Amtsgerichtsbezirk der Betroffene wohnt bzw. er seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Lebensmittelpunkt hat. Sie können den Antrag selbst formulieren oder unser Formular nutzen.
  • Anschließend gibt das Gericht ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung bei einem sachverständigen Arzt in Auftrag.
  • Die zuständige Betreuungsstelle erstellt einen Sozialbericht
  • Der Richter muss den Betroffenen persönlich anhören, d. h. er macht sich ein Bild von der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Betroffenen. Die Anhörung findet je nach den Umständen im gewohnten Umfeld des Betroffenen oder im Gericht statt.
  • Im Betreuungsrecht gibt es keine Urteile oder Gerichtverhandlungen wie im Zivilrecht. Das Verfahren endet nach Abwägung aller im Verfahren gewonnenen Kenntnisse mit einem richterlichen Beschluss (enthält Betreuerbenennung, Aufgabenbereiche und Dauer der Betreuung oder die Einstellung des Verfahrens) 
  • Der Betreuer wird vom Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes in einem Verpflichtungsgespräch über seine Aufgaben, Rechte und Pflichten unterrichtet und erhält seinen Betreuerausweis.