Schießstätten

Anwendungsbereich

Ausübung des Schießsports oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung auf ortsfesten oder ortsveränderlichen Anlagen

Keine Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. In diesem Fall besteht allerdings eine schriftliche Anzeigepflicht zwei Wochen vor Aufnahme des Schießbetriebs. 

Einzureichende Unterlagen

  • Beantragung Eröffnung Schießstätte
    • schriftlicher, formloser Antrag
    • Gutachten eines staatlich geprüften Sachverständigen
    • weitere Unterlagen werden einzelfallspezifisch angefordert
  • Nachweise im laufenden Betrieb
    • Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen
       

Kosten

  • Ausstellung 100,00 € bis 600,00 €