Gewässerbenutzungen
Die Benutzung eines Gewässers bedarf grundsätzlich einer vorherigen wasserrechtlichen Zulassung durch die Wasserrechtsbehörde. Das Wasserhaushaltsgesetz definiert hierbei unterschiedliche Gewässerbenutzungen.
Die wichtigsten Benutzungstatbestände mit Beispielen werden im Folgenden dargestellt (vgl. § 9 WHG):
Benutzungstatbestand | Beispiele |
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Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern | Entnehmen von Wasser mittels Pumpe oder Abschöpfen aus einem Bach Ableiten von Wasser über ein Rohr, einen Graben oder Kanal aus einem Fluss |
Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern | Aufstauen durch Staubretter, Staumauern, Stauwehr oder Dämme Absenken durch das Aufweiten eines Grabens durch Abflachen der Ufer |
Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer | Einbringen von Erdwärmesonden in das Grundwasser, Trockenhalten einer Baugrube durch das Einbringen von Spundwänden, Verschalungen, Wannen etc. Einleiten von Wasser in einen Bach oder Graben |
Entnehmen und Ableiten von Grundwasser | Gartenbrunnen, Bauwasserhaltung, Fassen einer Quelle mit einem Rohr oder Graben |
Arten von wasserrechtlichen Zulassungen
Für Gewässerbenutzungen ist grundsätzlich ein Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren durchzuführen. Je nach Einzelfall wird eine gehobene oder beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde erteilt.
Erlaubnisfreie Nutzungen
Gewässerbenutzungen die dem Gemeingebrauch bzw. dem Eigentümer- und Anliegergebrauch unterliegen, sind erlaubnisfrei.
Beispielsweise dürfen oberirdische Gewässer (Bäche, Seen, Flüsse) unter bestimmten Voraussetzungen zum Baden, Waschen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport oder zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Ruderboote, kleine Segelboote, Windsurfer, Faltboote u. ä.) benutzt werden.
Grundwasser hingegen darf ohne wasserrechtliche Erlaubnis genutzt werden für den eigenen Haushalt (nur für die üblichen Verrichtungen wie waschen, spülen, kochen; nicht bei der Versorgung mehrerer Haushalte oder bei gewerblicher Nutzung wie Vermietung, Gaststättenbetrieben, Lebensmittelbetrieben u. ä.), für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofes, zu Zwecken der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, für die Gartenbewässerung in geringen Mengen und für das Einleiten von Niederschlagswasser unter Einhaltung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung.
Um zu erfahren, ob eine Benutzung erlaubnisfrei ist oder einer wasserrechtlichen Zulassung bedarf, kontaktieren Sie gerne die untere Wasserbehörde am Landratsamt Bayreuth.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen für ein wasserrechtliches Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren erforderlich ist, regelt grundsätzlich die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV). Eine vorherige Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde wird jedoch empfohlen.
Online-Dienste
- Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Bauwasserhaltung)
- Inbetriebnahme eines Trinkwasserbrunnens
- Lagerung von Heizöl - Anzeige einer Anlage nach § 40 AwSV
- Teichanlage; wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb
- Wasserrechtliche Genehmigung; Vorhaben im Überschwemmungsgebiet
Formulare
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AwSV-Anzeigeformular nach Anlage 7 Nr. 6.1 AwSV - Betreiber Formular B (Betreiber)Dateigröße: 37 KB
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AwSV-Anzeigeformular nach § 40_AwSV_-_BetreiberwechselDateigröße: 52 KB
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Bohranzeige für Erdwärmesonden die nicht ins Grundwasser hineinreichen AntragsformularDateigröße: 87 KB
Kontakt
Name | Telefon / Fax | Zimmer | |
Frau Barthelmann Sachbearbeiterin Gewässerverunreinigungen (Grundwasser), Bundesbodenschutzrecht, Rechtlicher Vollzug der Anlagenverordnung und Konditionalität |
0921 / 728-460 0921 / 728-88-460 Zimmer 232 E-Mail |
Zimmer 232
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