Abstandsflächen und Grenzgaragen
Abstandsflächen
Die Bayer. Bauordnung verwendet das System der Abstandflächen, um die Abstände von Gebäuden zur Grenze und die Abstände zwischen Gebäuden zu regeln. Sie sollen dazu dienen, eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Nachbargrundstücke zu gewährleisten und dienen damit auch dem nachbarlichen Frieden. Die Regelungen gelten daher auch für andere baulichen Anlagen, die ähnliche Wirkungen wie Gebäude besitzen.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans können unter Umständen abweichende Regelungen gelten. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei der Gemeinde, ob dies der Fall ist.
Die genauen Regelungen finden Sie in Art. 6 der Bayer. Bauordnung.
Berechnung
Jeder Seite („Außenwand“) eines Gebäudes wird eine Abstandsfläche zugeordnet. Die Abstandsfläche fällt auf der gesamten Länge der Außenwand an. Die anfallende „Tiefe“ der Abstandsflächen wird, beispielsweise an einem Satteldach, wie folgt bei ermittelt:
Giebelseitig
Die Höhen der Giebelwand, d. h. der Wandhöhen und der Firsthöhe, werden mit dem Faktor 0,4 multipliziert. Das daraus entstehende Maß entspricht der Tiefe der Abstandsfläche, jedoch beträgt die Tiefe der Abstandsflächen stets mindestens drei Meter.
Traufseitig
Hier wird der Wandhöhe, bei einer Dachneigung von bis zu 70° die Dachhöhe zu einem Drittel hinzugerechnet (> 70° DN voll).
Das daraus resultierende Maß wird mit dem Faktor 0,4 multipliziert und entspricht der Abstandsflächentiefe, welche auch hier mindestens drei Meter betragen muss.
Die Abstandsflächen werden senkrecht zur Wand gemessen. Die Gemeinde kann durch Satzung andere Berechnungsmethoden festsetzen (z. B. Gemeinde Bindlach und Stadt Goldkronach). Zur Ermittlung der anfallenden Abstandsflächen ist Art. 6 der Bayer. Bauordnung zu beachten.
Lage
Abstandsflächen dürfen i. d. R. nicht auf dem Nachbargrundstück liegen und sich auch nicht mit den Abstandsflächen anderer Gebäude überdecken.
Grenzgaragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Gebäude auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze und in unmittelbarer Nähe zu anderen Gebäuden errichtet werden (z. B. Grenzgaragen).
Garagen können unter folgenden Voraussetzungen an der Grundstücksgrenze errichtet werden:
- keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstätten
- Länge an der Grenze: <= 9,0 m Wandhöhe an der Grenze <= 3,0 m im Mittel
- Dachneigung <= 45° insbesondere bei giebelständigen Grenzgaragen
- Gesamtlänge der Grenzbebauung auf dem gesamten Grundstück: < 15 m
Die genauen Regelungen finden Sie in Art. 6 Abs. 7 der Bayer. Bauordnung.
Die Anforderungen der Garagen- und Stellplatzverordnung sind ergänzend zu beachten.
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, können sich zusätzliche oder andere Anforderungen zum Standort oder der Ausführung ergeben.
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Herr Wich Technischer Sachbearbeiter Pegnitz, Pottenstein, Goldkronach, VG Mistelgau (Glashütten) |
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