Abstandsflächen und Grenzgaragen

Abstandsflächen

Die Bayer. Bauordnung verwendet das System der Abstandflächen, um die Abstände von Gebäuden zur Grenze und die Abstände zwischen Gebäuden zu regeln. Sie sollen dazu dienen, eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Nachbargrundstücke zu gewährleisten und dienen damit auch dem nachbarlichen Frieden. Die Regelungen gelten daher auch für andere baulichen Anlagen, die ähnliche Wirkungen wie Gebäude besitzen.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans können unter Umständen abweichende Regelungen gelten. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei der Gemeinde, ob dies der Fall ist.

Die genauen Regelungen finden Sie in Art. 6 der Bayer. Bauordnung.
 

Grenzgaragen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Gebäude auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze und in unmittelbarer Nähe zu anderen Gebäuden errichtet werden (z. B. Grenzgaragen).
Garagen können unter folgenden Voraussetzungen an der Grundstücksgrenze errichtet werden: 

  • keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstätten 
  • Länge an der Grenze: <= 9,0 m Wandhöhe an der Grenze <= 3,0 m im Mittel 
  • Dachneigung <= 45° insbesondere bei giebelständigen Grenzgaragen
  • Gesamtlänge der Grenzbebauung auf dem gesamten Grundstück: < 15 m


Die genauen Regelungen finden Sie in Art. 6 Abs. 7 der Bayer. Bauordnung.

Die Anforderungen der Garagen- und Stellplatzverordnung sind ergänzend zu beachten.

Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, können sich zusätzliche oder andere Anforderungen zum Standort oder der Ausführung ergeben.