Abstandsflächen und Grenzgaragen
Abstandsflächen
Die Bayer. Bauordnung verwendet das System der Abstandflächen, um die Abstände von Gebäuden zur Grenze und die Abstände zwischen Gebäuden zu regeln. Sie sollen dazu dienen, eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Nachbargrundstücke zu gewährleisten und dienen damit auch dem nachbarlichen Frieden. Die Regelungen gelten daher auch für andere baulichen Anlagen, die ähnliche Wirkungen wie Gebäude besitzen.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans können unter Umständen abweichende Regelungen gelten. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei der Gemeinde, ob dies der Fall ist.
Die genauen Regelungen finden Sie in Art. 6 der Bayer. Bauordnung.
 
                        
                            
                                    
                                        Berechnung
                                    
                                
                        
                        
    
    
    
        
    
    
    
    
        
    
                    
                    Jeder Seite („Außenwand“) eines Gebäudes wird eine Abstandsfläche zugeordnet. Die Abstandsfläche fällt auf der gesamten Länge der Außenwand an. Die anfallende „Tiefe“ der Abstandsflächen wird, beispielsweise an einem Satteldach, wie folgt bei ermittelt:
Giebelseitig
Die Höhen der Giebelwand, d. h. der Wandhöhen und der Firsthöhe, werden mit dem Faktor 0,4 multipliziert. Das daraus entstehende Maß entspricht der Tiefe der Abstandsfläche, jedoch beträgt die Tiefe der Abstandsflächen stets mindestens drei Meter.
Traufseitig
Hier wird der Wandhöhe, bei einer Dachneigung von bis zu 70° die Dachhöhe zu einem Drittel hinzugerechnet (> 70° DN voll).
Das daraus resultierende Maß wird mit dem Faktor 0,4 multipliziert und entspricht der Abstandsflächentiefe, welche auch hier mindestens drei Meter betragen muss.
Die Abstandsflächen werden senkrecht zur Wand gemessen. Die Gemeinde kann durch Satzung andere Berechnungsmethoden festsetzen (z. B. Gemeinde Bindlach und Stadt Goldkronach). Zur Ermittlung der anfallenden Abstandsflächen ist Art. 6 der Bayer. Bauordnung zu beachten.
                        
                            
                                    
                                        Lage
                                    
                                
                        
                        
    
    
    
        
    
    
    
    
        
    
                    
                    Abstandsflächen dürfen i. d. R. nicht auf dem Nachbargrundstück liegen und sich auch nicht mit den Abstandsflächen anderer Gebäude überdecken.
Grenzgaragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Gebäude auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze und in unmittelbarer Nähe zu anderen Gebäuden errichtet werden (z. B. Grenzgaragen).
Garagen können unter folgenden Voraussetzungen an der Grundstücksgrenze errichtet werden: 
- keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstätten
- Länge an der Grenze: <= 9,0 m Wandhöhe an der Grenze <= 3,0 m im Mittel
- Dachneigung <= 45° insbesondere bei giebelständigen Grenzgaragen
- Gesamtlänge der Grenzbebauung auf dem gesamten Grundstück: < 15 m
Die genauen Regelungen finden Sie in Art. 6 Abs. 7 der Bayer. Bauordnung.
Die Anforderungen der Garagen- und Stellplatzverordnung sind ergänzend zu beachten.
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, können sich zusätzliche oder andere Anforderungen zum Standort oder der Ausführung ergeben.
 
                        
                            
                                    
                                        Online-Dienste und Formulare
                                    
                                
                        
                        
    
    
    
        
    
    
    
    
        
    
                    
                    
                
                        
                            
                                    
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                    | Name | Telefon / Fax | Zimmer | |
| Herr  Einhellig Technischer Sachbearbeiter Waischenfeld, Goldkronach, Vorsitzender des Gutachterausschusses, Sonderbauten und wiederkehrende Prüfung von Versammlungstätten | 0921 / 728-374 0921 / 728-88-374 Zimmer 331 E-Mail | Zimmer 331
                    Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth | |
| Herr  Kießling Technischer Sachbearbeiter VG Creußen (Haag, Prebitz, Schnabelwaid), Eckersdorf, VG Hollfeld (Aufseß, Plankenfels), VG Mistelbach (Gesees, Hummeltal), Warmensteinach | 0921 / 728-586 0921 / 728-88-586 Zimmer 328 E-Mail | Zimmer 328
                    Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth | |
| Herr  Krellner Sachbearbeiter Sonderbauverfahren für alle Gemeinden, Vereinfachtes Verfahren für Bindlach, Mehlmeisel | 0921 / 728-678 0921 / 728-88-678 Zimmer 334 E-Mail | Zimmer 334
                    Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth | |
| Herr  Ludwig Stellv. Fachbereichsleiter Vereinfachtes Verfahren für Bad Berneck, Bischofsgrün, Heinersreuth, Speichersdorf, VG Weidenberg (Emtmannsberg, Kirchenpingarten, Seybothenreuth) | 0921 / 728-363 0921 / 728-88-363 Zimmer 327 E-Mail | Zimmer 327
                    Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth | |
| Frau  Märkl Sachbearbeiterin Kaminmängel, Befreiung von den Vorgaben des GEG, Abweichungen von der FeuV, etc. | 0921 / 728-366 0921 / 728-88-366 Zimmer 335 E-Mail | Zimmer 335
                    Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth | |
| Frau  Pfab Sachbearbeiterin Vereinfachtes Verfahren für Gefrees, VG Mistelgau (Glashütten), Goldkronach, Pegnitz, Warmensteinach | 0921 / 728-364 0921 / 728-88-364 Zimmer 329 E-Mail | Zimmer 329
                    Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth | |
| Herr  Schultheiß Sachbearbeiter Sonderbauten und wiederkehrende Prüfung von Versammlungstätten | 0921 / 728-375 0921 / 728-88-375 Zimmer 334 E-Mail | Zimmer 334
                    Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth | |
| Herr  Simon Technischer Sachbearbeiter Ahorntal, Bad Berneck, Gefrees, Heinersreuth, Speichersdorf, VG Weidenberg (Emtmannsberg, Kirchenpingarten, Seybothenreuth, Weidenberg) | 0921 / 728-543 0921 / 728-88-543 Zimmer 327 E-Mail | Zimmer 327
                    Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth | |
| Frau  Tröger Sachbearbeiterin Vereinfachtes Verfahren für VG Creußen (Haag, Prebitz, Schnabelwaid), Eckersdorf, VG Hollfeld (Aufseß, Plankenfels), VG Mistelbach (Gesees, Hummeltal) | 0921 / 728-545 0921 / 728-88-545 Zimmer 328 E-Mail | Zimmer 328
                    Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth | |
| Herr  Wich Technischer Sachbearbeiter Pegnitz, Pottenstein, VG Mistelgau (Glashütten) | 0921 / 728-357 0921 / 728-88-357 Zimmer 329 E-Mail | Zimmer 329
                    Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth | |
| Herr  Küfner Fachbereichsleiter Bischofsgrün, VG Betzenstein (Plech), Bindlach, Fichtelberg, Mehlmeisel | 0921 / 728-361 0921 / 728-88-361 Zimmer 326 E-Mail | Zimmer 326
                    Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth | 
