Meldebogen für Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen (§ 34 IfSG)

Folgende Informationen sind Ihnen gemäß Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung mitzuteilen:

Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit

Diese Datenschutzhinweise ergehen im Zusammenhang mit dem Meldebogen für Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach
§ 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist das
Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth
poststelle@lra-bt.bayern.de
Tel. 0921 728-0

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth
datenschutz@lra-bt.bayern.de
Tel. 0921 728-142

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

a) Zwecke der Verarbeitung:

Nach § 34 Abs. 5 und 6 IfSG haben die Eltern gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung und die Einrichtung gegenüber dem Gesundheitsamt bei den in 
§ 34 Abs. 1–3 IfSG genannten meldepflichtigen Erkrankungen personen- und krankheitsbezogene Angaben zu machen.

b) Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e, Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b DSGVO und Art. 9 Abs. 2 Buchstabe g DSGVO in Verbindung mit § 34 IfSG verarbeitet. Dies ist datenschutzrechtlich zulässig, da die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes erforderlich ist.

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die Daten werden in pseudonymisierter Form entsprechend den gesetzlichen Grundlagen, insb. § 11 IfSG, an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Bayern bzw. an das Robert-Koch-Institut weitergeleitet.

Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an ein Drittland findet nicht statt.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Die Daten werden nach der Erhebung beim Landratsamt Bayreuth unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten nach dem Einheitsaktenplan (EAPl, AplZ Nr. 5 ff.) so lange gespeichert, wie dies für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist und nach Wegfall der Erforderlichkeit, spätestens jedoch nach 10 Jahren, gelöscht. Die Aufbewahrungs- und Dokumentationspflicht in Bezug auf übertragbare Krankheit – Tuberkulose (EAPl, AplZ Nr. 5301) wurde gemäß GMS v. 10.09.2018 auf 30 Jahre verlängert.

Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind verpflichtet diese Daten weiterzugeben, diese Verpflichtung ergibt sich aus § 34 Abs. 6 IfSG. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 17 IfSG ein Bußgeld verhängt werden.