11.05.2021

Was ändert sich ab dem 11. Mai im Landkreis?

7-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 100!

Der Landkreis Bayreuth hat am 09.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den 7-Tage-Inzidenzwert von 100 unterschritten. Ab dem 11.05.2021 treten infolgedessen folgende Lockerungen in Kraft:

Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, gestattet.

Nächtliche Ausgangssperre
Die nächtliche Ausgangssperre entfällt. Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist demnach von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags erlaubt. Auch die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist folglich ohne zeitliche Beschränkung auch zwischen 22 Uhr und 5 Uhr erlaubt.

Schulen
An den Schulen findet in allen Schularten und Jahrgangsstufen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht ist nur erlaubt, wenn diese sich zweimal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus unterziehen.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder
Der Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist erlaubt, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Öffnung von Ladengeschäften
Die Öffnung von Ladengeschäften ist für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum erlaubt.

Körpernahe Dienstleistungen
Die Ausübung und Inanspruchnahme von sogenannten körpernahen Dienstleistungen (z.B. Tattoostudios, Kosmetikstudios, etc.) mit vorheriger Terminreservierung zulässig. Es ist kein negativer Corona-Test mehr erforderlich.

Sport
Im Bereich der Sportausübung und der praktischen Sportausbildung ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Auch der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist ebenfalls nur für kontaktfreie Sportausübung und -ausbildung sowie unter freiem Himmel erlaubt.

Außerschulische Bildung, Musikschulen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangsunterricht sind im Einzelunterricht in Präsenzform zulässig.

Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen.

Hinweis: Die jeweiligen Voraussetzungen und hygienischen Vorgaben sind der 12. BayIfSMV in ihrer aktuellen Fassung zu entnehmen. Diese ist unter folgendem Link im Internet zu finden:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12-1 

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